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Erster Abschnitt. Der Vorsatz und die Schuld
§ 115
Die Endlichkeit des subjektiven Willens in der Unmittelbarkeit des Handelns besteht unmittelbar darin, daß er für sein Handeln einen vorausgesetzten äußerlichen Gegenstand mit mannigfaltigen Umständen hat. Die Tat setzt eine Veränderung an diesem vorliegenden Dasein, und der Wille hat schuld überhaupt daran, insofern in dem veränderten Dasein das abstrakte Prädikat des Meinigen liegt.
Eine Begebenheit, ein hervorgegangener Zustand ist eine konkrete äußerliche Wirklichkeit, die deswegen unbestimmbar viele Umstände an ihr hat. Jedes einzelne Moment, das sich als Bedingung, Grund, Ursache eines solchen Umstandes zeigt und somit das Seinige beigetragen hat, kann angesehen werden, daß es schuld daran sei oder wenigstens schuld daran habe. Der formelle Verstand hat daher bei einer reichen Begebenheit (z. B. der Französischen Revolution) an einer unzähligen Menge von Umständen die Wahl, welchen er als einen, der schuld sei, behaupten will.
[zu § 115] Intention - Vorsatz verschieden von Absicht. Zurechnungsfähigkeit - der Handlung Das Objektive ist das Meinige - Folgen - Zweierlei Objektivitäten - in Ansehung der Handlung α) das Vorausgesetzte, das er verändern will β) das Veränderte selbst, das Hervorgebrachte - Wirksames, zum Hervorgebrachten, - das also auch im Produkt ist - und als subjektiver Grund, in der Tätigkeit war. Schuld, - was Grund, - Grund, - als tätiger - als das, welches getan hat -
Zusatz. Zugerechnet kann mir das werden, was in meinem Vorsatz gelegen hat, und beim Verbrechen kommt es vornehmlich darauf an. Aber in der Schuld liegt nur noch die ganz äußerliche Beurteilung, ob ich etwas getan habe oder nicht; und daß ich schuld an etwas bin, macht noch nicht, daß mir die Sache imputiert werden könne.
§ 116
Meine eigene Tat ist es zwar nicht, wenn Dinge, deren Eigentümer ich bin und die als äußerliche in mannigfaltigem Zusammenhange stehen und wirken (wie es auch mit mir selbst als mechanischem Körper oder als Lebendigem der Fall sein kann), anderen dadurch Schaden verursachen. Dieser fällt mir aber mehr oder weniger zur Last, weil jene Dinge überhaupt die meinigen, jedoch auch nach ihrer eigentümlichen Natur nur mehr oder weniger meiner Herrschaft, Aufmerksamkeit usf. unterworfen sind.
[zu § 116] Heinecc[ius, Elementa Juris Civilis] § 1235. Pauperies est damnum sine iniuria facientis, datum nonnisi quadrupes pauperem facere dicitur. § 1229 filii familias noxiam inferre dicuntur; noxia damnum quocunque privato servi delicto vel quasi delicto datum. 55) Hier § 117 u. 118. Die zwei Seiten αa) vorausgesetztes Dasein - wie ich es zu dem Meinigen gemacht β) von mir verändertes, das ich hervorgebracht. - Gewehr für ungeladen halten - in einem Busch eine Bewegung, Dunkelheit - einen Menschen für Wild [halten] - Läuft einer in den Schuß - Tötung, nicht Mord - Ödipus
§ 117
Der selbst handelnde Wille hat in seinem auf das vorliegende Dasein gerichteten Zwecke die Vorstellung der Umstände desselben. Aber weil er, um dieser Voraussetzung willen, endlich ist, ist die gegenständliche Erscheinung für ihn zufällig und kann in sich etwas anderes enthalten als in seiner Vorstellung. Das Recht des Willens aber ist, in seiner Tat nur dies als seine Handlung anzuerkennen und nur an dem schuld zu haben, was er von ihren Voraussetzungen in seinem Zwecke weiß, was davon in seinem Vorsatze lag. - Die Tat kann nur als Schuld des Willens zugerechnet werden; - das Recht des Wissens.
Zusatz. Der Wille hat ein Dasein vor sich, auf welches er handelt; um dies aber zu können, muß er eine Vorstellung desselben haben, und wahrhafte Schuld ist nur in mir, insofern das vorliegende Dasein in meinem Wissen lag. Der Wille, weil er eine solche Voraussetzung hat, ist endlich, oder vielmehr, weil er endlich ist, hat er eine solche Voraussetzung. Insofern ich vernünftig denke und will, bin ich nicht auf diesem Standpunkte der Endlichkeit, denn der Gegenstand, auf den ich handle, ist nicht ein Anderes gegen mich, aber die Endlichkeit hat die stete Grenze und Beschränktheit an sich. Ich habe ein Anderes gegenüber, das nur ein Zufälliges, ein bloß äußerlich Notwendiges ist und das mit mir zusammenfallen oder davon verschieden sein kann. Ich bin aber nur, was in Beziehung auf meine Freiheit ist, und die Tat ist nur Schuld meines Willens, insofern ich darum weiß. Ödipus, der seinen Vater erschlagen, ohne es zu wissen, ist nicht als Vatermörder anzuklagen; aber in den alten Gesetzgebungen hat man auf das Subjektive, auf die Zurechnung nicht soviel Wert gelegt als heute. Darum entstanden bei den Alten die Asyle, damit der der Rache Entfliehende geschützt und aufgenommen werde.
§ 118
Die Handlung ferner als in äußerliches Dasein versetzt, das sich nach seinem Zusammenhange in äußerer Notwendigkeit nach allen Seiten entwickelt, hat mannigfaltige Folgen. Die Folgen, als die Gestalt, die den Zweck der Handlung zur Seele hat, sind das Ihrige (das der Handlung Angehörige), - zugleich aber ist sie, als der in die Äußerlichkeit gesetzte Zweck, den äußerlichen Mächten preisgegeben, welche ganz anderes daran knüpfen, als sie für sich ist, und sie in entfernte, fremde Folgen fortwälzen. Es ist ebenso das Recht des Willens, sich nur das erstere zuzurechnen, weil nur sie in seinem Vorsatze liegen.
Was zufällige und was notwendige Folgen sind, enthält die Unbestimmtheit dadurch, daß die innere Notwendigkeit am Endlichen als äußere Notwendigkeit, als ein Verhältnis von einzelnen Dingen zueinander ins Dasein tritt, die als selbständige gleichgültig gegeneinander und äußerlich zusammenkommen. Der Grundsatz: bei den Handlungen die Konsequenzen verachten, und der andere: die Handlungen aus den Folgen beurteilen und sie zum Maßstabe dessen, was recht und gut sei, zu machen - ist beides gleich abstrakter Verstand. Die Folgen, als die eigene immanente Gestaltung der Handlung, manifestieren nur deren Natur und sind nichts anderes als sie selbst; die Handlung kann sie daher nicht verleugnen und verachten. Aber umgekehrt ist unter ihnen ebenso das äußerlich Eingreifende und zufällig Hinzukommende begriffen, was die Natur der Handlung selbst nichts angeht. - Die Entwicklung des Widerspruchs, den die Notwendigkeit des Endlichen enthält, ist im Dasein eben das Umschlagen von Notwendigkeit in Zufälligkeit und umgekehrt. Handeln heißt daher nach dieser Seite, sich diesem Gesetze preisgeben. - Hierin liegt, daß es dem Verbrecher, wenn seine Handlung weniger schlimme Folgen hat, zugute kommt, so wie die gute Handlung es sich muß gefallen lassen, keine oder weniger Folgen gehabt zu haben, und daß dem Verbrechen, aus dem sich die Folgen vollständiger entwickelt haben, diese zur Last fallen. - Das heroische Selbstbewußtsein (wie in den Tragödien der Alten, Ödipus usf.) ist aus seiner Gediegenheit noch nicht zur Reflexion des Unterschiedes von Tat und Handlung, der äußerlichen Begebenheit und dem Vorsatze und Wissen der Umstände, sowie zur Zersplitterung der Folgen fortgegangen, sondern übernimmt die Schuld im ganzen Umfange der Tat.
[zu § 118] Aus den Folgen eine Handlung beurteilen. - α) Mensch muß nicht zu ängstlich und peinlich in Rücksicht auf die Folgen sein - er kann sie überwinden - peinlichen Menschen - kann dies und unzähliges folgen - β) Auch vorsichtig, wenn auch nur, um bösen Schein zu vermeiden - keine Bravour darein legen - unbefangen tausend Verdrießlichkeiten. Dolus indirectus Vorsatz behauptet das Einzelne, daran sich Knüpfendes als ein Anderes, im Vorsatze nicht Enthaltenes - Ich weise so die Handlung als ein Allgemeines von mir - Das ganz Unmittelbare der Handlung, - und die Natur derselben - Alles Einzelne ist nicht in äußerlichem Zusammenhang mit anderen - sondern ist für sich selbst ein Allgemeines.
Konsequenz um des Grundsatzes willen, - Robespierre - Sklaverei - Grundsatz und der konkrete Zustand - Ist nicht ein einseitiges Tun - sondern es gehört zur Ausführung das gegenseitige Selbstbewußtsein; Bildung - Erziehung, Umstände sind konkret - einen Haufen seiner Ordnung entbinden - man muß wissen, was man tut - Abstrakter Grundsatz - Schuld oder Unschuld - in Beziehung auf Übel - und des Übels auf Schuld. - Leiden überhaupt, - auch Strafe darunter, - als eine Folge überhaupt der Handlung - oder auch nicht - Beziehung, Forderung eines Zusammenhangs für Leiden, mit Willen einer besonderen Handlung oder des allgemeinen Charakters überhaupt - dies mehr unverdientes. α) Oberflächlich dem Guten soll es gut gehen - dem Bösen übel - hängt teils mit Begriffen über die Vorsehung zusammen, - eine Abhandlung, die hierher nicht gehört, - teils auf der Welt in dieser Allgemeinheit ist der Staat die Natur, daß der Rechtschaffene bei seiner Eigentümlichkeit Früchte seines Fleißes, Beschäftigung und Befriedigung für seine Talente usf. ungefähr findet - aber immer als Einzelner. Zufälligkeit auch darin, - Coterie. - Aber Schuld und Unschuld näher auf den Willen - und durch den Willen eines Andern - (nicht durch Natur, - unschuldig leiden durch Sturm, Erdbeben) - unschuldig leiden durch den Willen eines Andern, durch Komplikation von Umständen, die im Willen liegen - erweckt großes Interesse. α) Unberechtigter Wille, Roheit, Leidenschaft - ist kein sittliches Interesse, - ebenfalls zufällige Gewalt, der Begierde, des sinnlichen Willens, - gleichgültig, ob äußere Natur oder als innerliche Zufälligkeit.
[zu § 118 Anm.] Dramatisches Interesse. α) Handlung - Erfolge als Resultate des Willens - β) beider - denn beide sind Willen - wesentlich, - γ) des substantiellen Willens, - berechtigt; - dies der Idee gemäß, dramatisch nicht bloß interessieren, rühren, - Mitleiden, sondern wesentliches Interesse, - unter Menschen - als wirklichen - Handeln. - Das wahrhafte Interesse hier nicht unschuldig leiden, sondern α) Ehre des Willens dessen, der leidet; was ihm widerfährt durch seine Schuld - β) was er getan, woran er Schuld hat, - dazu berechtigt - zugleich substantieller Wille - also unschuldig; - der Substanz nach - schuldig der Form nach - γ) nicht ein Zufall, sondern αα) Wille eines Andern - hat diese Verkehrung der Folgen, die für das Subjekt übel, negativ sind, gemacht, - β) oder für sich schon zum Voraus die Lage so - so Aufopferung für einen Zweck gewollt haben, freiwillig über sich nehmen - nicht unschuldig leiden - in Gefahr begeben - Pflicht tun - Militär - in αα) Wille des Andern, - um wesentlich zu sein - gleichfalls berechtigt - Orest: Strafe, Verletzung - Höhere Kollision der sittlichen Mächte der ... [?] - Orest - bestraft den Aigisthos nicht nur, auch die Mutter - diese gegen ihn (- selbst gegen Agamemnon) ungeheuer berechtigt: dies sittlich interessant, weil ihr Wille wesentlich ist. - In moderner "Schuld" ein niederträchtiger, böser Wille - wie affirmatives Interesse an ihm? - Das Gehörige ist einfach, daß er gehängt wird - was er nicht will - dies allein ist die mögliche Handlung unter solchen Umständen - Feindliche Brüder, Schicksal - altes Schicksal innere wahrhafte sittliche Notwendigkeit - modern Zufall - blinde Notwendigkeit. - Schicksal der Familie innere Wildheit der Zustände. Brüder, Leid. Für ein Mädchen, zufällige, nicht sittliche Notwendigkeit - und rohes Aufbrausen, momentan im Andern, zum Mord - das Übrige (Mutter) - sehr überflüssige Verbrämung. - In mod[ernen Zeiten] α) Stände, [?] - gegen den Willen - kein würdiges Schauspiel, unglücklich, aber nicht tragisch, β) Böser Wille wird schuldig - und gestraft; - Kriminaljustiz -
Drama. Handlungen wesentlich. Kunst - Individ[ualitäten], die das Alles Selbst sind, was sie sind - durch Gegensatz erläutert - moderne Zeiten - Amts- und Bürgerverhältnisse - Sitten - Gewohnheiten - ist allgemeiner Charakter - einer was der Andere, - rechtschaffen, nicht als sein individueller Charakter. Im Amt muß ich eine Menge tun, was ich um des Amtes willen tue, um der Ordnung [willen] (Immatrikulieren usf., diese und jene Kollegia hören, von Haus aus weiß man nicht was ist). Alte Kunst - freie Indiv[idualität] - Alles sie selbst - ganz aus einem Stück - Also sich nicht einlassen in ihren dramatischen Darstellungen auf die Halbheit, daß einer etwas ist, tut, getan hat und auch nicht getan - seine Wirklichkeit - ohne seinen Willen. - Sie wollen also dessen schuldig sein, was sie getan, und dessen, was sie leiden. Leiden, negativ kann es nicht direkt wollen. Aber so, daß sie selbst schuld an diesen Leiden sind - d. h. an ihrer eignen Tat nur ergriffen werden - Sie sind dabei edle, heroische Individualitäten - nicht unschuldig überhaupt. Sie haben etwas getan, wozu hohe Berechtigung - Orest bestraft die Vatermörderin - aber ist [seine] Mutter - ungeheure Verletzung von etwas ebenso unendlich Berechtigtem - ungetrennt - Antigone erweist dem Bruder die letzte Ehre - verletzt das Staatsgebot, das ebenso unendlich berechtigt ist. - Nicht Unschuld, nicht gewußt, nicht gewollt - Interesse an ihnen, daß sie α) getan, β) was berechtigt ist - oder wenigstens nicht unerlaubt - ... [?] Unglück dabei noch ein anderes verletzt zu haben - Ödipus - der wissende -
Unschuld - nicht tragisch, wenigstens nicht heroisch - von sich so viel möglich abwälzen, Hat gewollt - Ehre - sich nicht ablösen von seiner Tat, Äußerlichkeit - Wollen sich auch dem unterwerfen, was daraus folgt - es übernehmen - Unglück ebenso groß [?] dort - Unglücklich, gequält - Ergriffen nicht an seiner Handlung, sondern an seinem Vermögen, Leib, Leben, Familie, Kindern - Umständen, Unvorsichtigkeit, Lage - Nicht notwendig, d. h. nicht vernünftig, nicht Verkehrung seiner Handlung selbst, sondern Verkehrung nur in der unrechten Meinung der Andern. Gehört in das Feld natürlicher Roheit und Niederträchtigkeit - eine unberechtigte böse Leidenschaft ergreift die äußerliche Schwäche des Andern - nicht seine sittliche Schwäche, sein Verbrechen oder Einseitigkeit seiner Sittlichkeit - Ist kein sittliches Verhältnis überhaupt - Ganz äußerliche Geschichte - Umstände, die den Schein machen - Menschen, die bösen Willen haben - Unglück bloß als solches hat kein sittliches Interesse - wie Unrecht, noch Strafe, nicht bloße Übel sind. Dramatisch - ist eine Ehre - Ehre, daß es seine Sache, aus seinem Willen entsprossen - Tun und berechtigt Tun - modern - Zufälligkeit des Charakters.
Übergang von Vorsatz zu Absicht: Vorsatz: Handlung, diese aber in mannigfachem Zusammenhang, Folgen - zufälligen oder notwendigen - So ist natürliches Geschehen auf Reflexionsstandpunkt beschaffen. - Aber Wahrheit dieser gemeinen Notwendigkeit und Zusammenhangs ist das Allgemeine. Ich Denkendes, und dies Allgemeine - sich auf sich Beziehende - das ist das Meinige, damit abgebrochen, in sich zurückgeführt die Folgen. - Reflexion zugleich Gegensatz gegen das Einzelne. - Mensch muß eine Absicht haben im Handeln, nicht nur Vorsatz - weil Denkendes. Der unmittelbare Inhalt der Handlung als in sich reflektiert.
Zusatz. Darin, daß ich nur anerkenne, was meine Vorstellung war, liegt der Übergang zur Absicht. Nur das nämlich, was ich von den Umständen wußte, kann mir zugerechnet werden. Aber es gibt notwendige Folgen, die sich an jede Handlung knüpfen, wenn ich auch nur ein Einzelnes, Unmittelbares hervorbringe, und die insofern das Allgemeine sind, das es in sich hat. Die Folgen, die gehemmt werden könnten, kann ich zwar nicht voraussehen, aber ich muß die allgemeine Natur der einzelnen Tat kennen. Die Sache ist hier nicht das Einzelne, sondern das Ganze, das sich nicht auf das Bestimmte der besonderen Handlung bezieht, sondern auf die allgemeine Natur derselben. Der Übergang vom Vorsatz zur Absicht ist nun, daß ich nicht bloß meine einzelne Handlung, sondern das Allgemeine, das mit ihr zusammenhängt, wissen soll. So auftretend ist das Allgemeine das von mir Gewollte, meine Absicht.
55) § 1235. "Armut ist Strafe ohne Unrecht; schon ein Pferd, heißt es, kann jemand arm machen." § 1229. "Die Hörigen, heißt es, verursachen Schuld; Schuld ist der durch irgendein privates Delikt oder Quasidelikt angerichtete Schaden."
Philosophie des Rechts
Georg Wilhelm Friedrich Hegel Grundlinien der Philosophie des Rechts
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