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G.W.F. Hegel,  Grundlinien der Philosophie des Rechts         hegel

 

C. Zwang und Verbrechen

§ 90

Daß mein Wille im Eigentum sich in eine äußerliche Sache legt, darin liegt, daß er ebensosehr, als er in ihr reflektiert wird, an ihr ergriffen und unter die Notwendigkeit gesetzt wird. Er kann darin teils Gewalt überhaupt leiden, teils kann ihm durch die Gewalt zur Bedingung irgendeines Besitzes oder positiven Seins eine Aufopferung oder Handlung gemacht, Zwang angetan werden.

[zu § 90]
Vorhergegangen sind abstraktes Unrecht - Unrecht im Rechte; teilweise Negationen; - ideelles Unrecht - innerlich in Meinung, Streit -
Reales Unrecht - Unrecht, das an die Sache geht.
Wirkliches Unrecht - an Wille und Sache -
Negation
α) des subjektiven Willens des Andern -
β) des objektiven, des an sich seienden Willens.
Daher Angriff, Zwang.
Weder besonderer, noch allgemeiner Wille respektiert.
- Sachlichkeit des Willens.
Der Dieb vermeidet den Schein, gibt nicht den Schein des Rechts, den der Betrug gibt -
Schein ist a) negativ - gegen das Recht, bloßer, nur Schein - b) Anerkennen

Zusatz.
Das eigentliche Unrecht ist das Verbrechen, wo weder das Recht an sich noch [das Recht], wie es mir scheint, respektiert wird, wo also beide Seiten, die objektive und subjektive, verletzt sind.

§ 91

Als Lebendiges kann der Mensch wohl bezwungen, d. h. seine physische und sonst äußerliche Seite unter die Gewalt anderer gebracht, aber der freie Wille kann an und für sich nicht gezwungen werden (§ 5), als nur sofern er sich selbst aus der Äußerlichkeit, an der er festgehalten wird, oder aus deren Vorstellung nicht zurückzieht (§ 7). Es kann nur der zu etwas gezwungen werden, der sich zwingen lassen will.

[zu § 91]
Wollen - will im Äußerlichen sein

§ 92

Weil der Wille, nur insofern er Dasein hat, Idee oder wirklich frei und das Dasein, in welches er sich gelegt hat, Sein der Freiheit ist, so zerstört Gewalt oder Zwang in ihrem Begriff sich unmittelbar selbst, als Äußerung eines Willens, welche die Äußerung oder Dasein eines Willens aufhebt. Gewalt oder Zwang ist daher, abstrakt genommen, unrechtlich.

[zu § 92/93]
Zwang ist Gewalt gegen ein natürliches Dasein, worin ein Wille gelegt ist - ist dieser Wille besonderer Wille gegen den allgemeinen, so ist es an sich Zwang - oder der Wille ist erst an sich -
Diesen an sich seienden Willen zu übernehmen, der nicht wissentlicher - kommt vor auf dem Wege zum bewußten Willen.

§ 93

Der Zwang hat davon, daß er sich in seinem Begriffe zerstört, die reelle Darstellung darin, daß Zwang durch Zwang aufgehoben wird; er ist daher nicht nur bedingt rechtlich, sondern notwendig - nämlich als zweiter Zwang, der ein Aufheben eines ersten Zwanges ist.

Verletzung eines Vertrages durch Nichtleistung des Stipulierten oder der Rechtspflichten gegen die Familie, Staat, durch Tun oder Unterlassen, ist insofern erster Zwang oder wenigstens Gewalt, als ich ein Eigentum, das eines anderen ist, oder eine schuldige Leistung demselben vorenthalte oder entziehe.
- Pädagogischer Zwang, oder Zwang gegen Wildheit und Roheit ausgeübt, erscheint zwar als erster, nicht auf Vorangehung eines ersten erfolgend. Aber der nur natürliche Wille ist an sich Gewalt gegen die an sich seiende Idee der Freiheit, welche gegen solchen ungebildeten Willen in Schutz zu nehmen und in ihm zur Geltung zu bringen ist. Entweder ist ein sittliches Dasein in Familie oder Staat schon gesetzt, gegen welche jene Natürlichkeit eine Gewalttätigkeit ist, oder es ist nur ein Naturzustand, Zustand der Gewalt überhaupt vorhanden, so begründet die Idee gegen diesen ein Heroenrecht.

Zusatz.
Im Staat kann es keine Heroen mehr geben: diese kommen nur im ungebildeten Zustande vor.
Der Zweck derselben ist ein rechtlicher, notwendiger und staatlicher, und diesen führen sie als ihre Sache aus. Die Heroen, die Staaten stifteten, Ehe und Ackerbau einführten, haben dieses freilich nicht als anerkanntes Recht getan, und diese Handlungen erscheinen noch als ihr besonderer Wille; aber als das höhere Recht der Idee gegen die Natürlichkeit ist dieser Zwang der Heroen ein rechtlicher, denn in Güte läßt sich gegen die Gewalt der Natur wenig ausrichten.

§ 94

Das abstrakte Recht ist Zwangsrecht, weil das Unrecht gegen dasselbe eine Gewalt gegen das Dasein meiner Freiheit in einer äußerlichen Sache ist, die Erhaltung dieses Daseins gegen die Gewalt hiermit selbst als eine äußerliche Handlung und eine jene erste aufhebende Gewalt ist.

Das abstrakte oder strenge Recht sogleich von vornherein als ein Recht definieren, zu dem man zwingen dürfe, heißt es an einer Folge auffassen, welche erst auf dem Umwege des Unrechts eintritt.

[zu] § 94. Zwang gegen Unrecht; - Abgaben, Soldatendienst - sind zur Disposition des Staates gesetzt. - Man fragt: Zu was ist zu zwingen erlaubt? Warum nicht zu moralischer Hilfe, Religionsübungen usf.?
Es sei auch Unrecht, dies zu unterlassen; - moralisches, religiöses Unrecht, innerliches Unrecht; - auch äußerliche Handlungen, welche wesentlich aus meiner moralischen Innerlichkeit kommen sollen, sonst keinen Grund haben, d. h. ihrem Inhalt nach nicht auf Persönlichkeit und Eigentum, äußerliche Dienstleistungen beschränkt sind, zu denen ich verbunden bin; nicht bloß diese Abstraktionen sind.
Auch rechtliche Handlungen, Halten des Vertrags, Abgabe, Militärdienst, sollen moralisch [sein,] aus meinem moralischen Willen kommen; aber Grund ist nicht wesentlich Gesinnung, sondern abstrakte Persönlichkeit- diese kann ebenso nicht direkt gezwungen werden, d. i. etwas zu meinem Eigentum zu machen, sondern nur auf getanes Unrecht - gegen bereits erworbenes Recht eines Andern in einer äußerlichen Sache. Recht auf moralische Hilfe ist erst durch meine Willkür, die noch ein Innerliches ist, zu erwerben; Willkür, hier wesentliches Moment, - erworbenes Recht.
Weil persönlicher Wille abstrakt, in der äußerlichen Sache erschöpft, und umgekehrt, er ist nur äußerlicher Wille, nicht konkreter geistiger Wille.
Sachlichkeit - des Eigentumsrechts - der Freiheit.
Striktes Recht, - abstraktes Recht - geht das Innere noch nicht an - ein moralischer Anspruch, sittlicher Anspruch auf Gemüt oder Liebe - weil ich da meinen Anspruch - oder Recht, wenn ich es so nennen will - in dem Gemüt, in der Liebe des Andern finden will - er soll diese Gesinnung gegen mich haben - Anspruch, Recht auf Mitleiden - d. i. auf ihre Empfindung - Handlung bloß eine Folge derselben - ich habe nicht ein Recht, einen direkten Anspruch auf eine Sache selbst - ein Anspruch aufs Recht wäre ein Recht auf Recht - Anspruch überhaupt nur ein unvollständiges Recht -

Zusatz.
Hier ist der Unterschied zwischen dem Rechtlichen und Moralischen hauptsächlich zu berücksichtigen. Bei dem Moralischen, das heißt bei der Reflexion in mich, ist auch eine Zweiheit, denn das Gute ist mir Zweck, und nach dieser Idee soll ich mich bestimmen. Das Dasein des Guten ist mein Entschluß, und ich verwirkliche dasselbe in mir; aber dieses Dasein ist ganz innerlich, und es kann daher kein Zwang stattfinden. Die Staatsgesetze können sich also auf die Gesinnung nicht erstrecken wollen, denn im Moralischen bin ich für mich selbst, und die Gewalt hat hier keinen Sinn.

§ 95

Der erste Zwang als Gewalt von dem Freien ausgeübt, welche das Dasein der Freiheit in seinem konkreten Sinne, das Recht als Recht verletzt, ist Verbrechen, - ein negativ-unendliches Urteil in seinem vollständigen Sinne (siehe meine Logik, Bd. II, S. 99 ), durch welches nicht nur das Besondere, die Subsumtion einer Sache unter meinen Willen (§ 85), sondern zugleich das Allgemeine, Unendliche im Prädikate des Meinigen, die Rechtsfähigkeit, und zwar ohne die Vermittlung meiner Meinung (wie im Betrug; § 88) ebenso gegen diese negiert wird, - die Sphäre des peinlichen Rechts.

Das Recht, dessen Verletzung das Verbrechen ist, hat zwar bis hierher nur erst die Gestaltungen, die wir gesehen haben, das Verbrechen hiermit auch zunächst nur die auf diese Bestimmungen44) sich beziehende nähere Bedeutung. Aber das in diesen Formen Substantielle ist das Allgemeine, das in seiner weiteren Entwicklung und Gestaltung dasselbe bleibt und daher ebenso dessen Verletzung, das Verbrechen, seinem Begriffe nach. Den besonderen, weiter bestimmten Inhalt, z. B. in Meineid, Staatsverbrechen, Münz-, Wechselverfälschung usf., betrifft daher auch die im folgenden § zu berücksichtigende Bestimmung.

[zu § 95]
positiv unendliches Urteil, das Einzelne ist das Einzelne - leerer Schein eines Urteils, worin im Prädikat das Allgemeine fehlt -
Ich werde als ein nicht rechtliches -, nicht als Person behandelt -
Zwang: Juden müssen in Rom jährlich eine polemische Predigt gegen sie anhören.
- in Schwaben, Schwärmer hielten den Kaiser Napoleon für den Messias, 1000jähriges Reich, - keine Abgaben usf., Gehorsam gegen Obrigkeit; - auf Festung gesperrt und gezwungen, die Predigt zu besuchen - Gefängnisstr[äfling] unter einen allgemeinen Zwang des Lebens gesetzt - gestattet und angehalten, was zum gewöhnlichen Leben gehört; - auch zum Essen zwingen, wenn einer sich aushungern will.
Persönlicher Wille abstrakt; deswegen αa) möglich überhaupt, gezwungen zu werden (mit Recht und mit Unrecht); β) rechtlich möglich, und notwendig, wenn er als abstrakt nichtiger, durch subjektiven Willen.

[zu § 95 Anm.]
Höhere Bestimmung (des Daseins) der Freiheit als nur Persönlichkeit - höheres Recht - auch äußerlich sich setzen.
Anwendung in einer positiven Gesetzgebung -
Auf diesen Stufen finden noch nicht solche Verhältnisse des Eigentums - der rechtlichen Verpflichtungen statt, - aber Verbrechen überhaupt Verletzung des an sich seienden Willens, der in eine Sache fällt,
- Staat ist das Sittliche in Wirklichkeit, vorh[andene] Existenz - nicht in Empfindung, Gefühl, Gesinnung - wie Familie zum Teil - keine Vollendung habend, auf ihm beruhend, schwankend, unbestimmt - sondern herausgebildet bis zu einem wirklichen Naturdasein - einer Notwendigkeit, einer physischen Organisation - daher Zwang.

§ 96

Insofern es der daseiende Wille ist, welcher allein verletzt werden kann, dieser aber im Dasein in die Sphäre eines quantitativen Umfangs sowie qualitativer Bestimmungen eingetreten, somit danach verschieden ist, so macht es ebenso einen Unterschied für die objektive Seite der Verbrechen aus, ob solches Dasein und dessen Bestimmtheit überhaupt in ihrem ganzen Umfang, hiermit in der ihrem Begriffe gleichen Unendlichkeit (wie in Mord, Sklaverei, Religionszwang usf.), oder nur nach einem Teile, sowie nach welcher qualitativen Bestimmung verletzt ist.

Die stoische Ansicht, daß es nur eine Tugend und ein Laster gibt, die drakonische Gesetzgebung, die jedes Verbrechen mit dem Tode bestraft, wie die Roheit der formellen Ehre, welche die unendliche Persönlichkeit in jede Verletzung legt, haben dies gemein, daß sie bei dem abstrakten Denken des freien Willens und der Persönlichkeit stehenbleiben und sie nicht in ihrem konkreten und bestimmten Dasein, das sie als Idee haben muß, nehmen.
- Der Unterschied von Raub und Diebstahl bezieht sich auf das Qualitative, daß bei jenem Ich auch als gegenwärtiges Bewußtsein, also als diese subjektive Unendlichkeit verletzt und persönliche Gewalt gegen mich verübt ist.
- Manche qualitative Bestimmungen, wie die Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit, haben in den weiter bestimmten Verhältnissen ihren Grund, aber sind auch öfters erst auf dem Umwege der Folgen statt aus dem Begriffe der Sache aufgefaßt; - wie eben das gefährlichere Verbrechen für sich, in seiner unmittelbaren Beschaffenheit, eine dem Umfange oder der Qualität nach schwerere Verletzung ist.
- Die subjektive moralische Qualität bezieht sich auf den höheren Unterschied, inwiefern ein Ereignis und Tat überhaupt eine Handlung ist, und betrifft deren subjektive Natur selbst, wovon nachher.

[zu] § 96. Bestimmtheit des Verbrechens -
Bestimmtheit selbst ist etwas Allgemeines - Mitte zwischen dem Einzelnen und Allgemeinen - Besonderheit - Wert

[zu § 96 Anm.]
Die Bildung wird diesen Unterschied, Wert, der Verbrechen näher bestimmen - positive Gesetzgebung - viele Unbestimmtheit, Zweifel -
Diebstahl, Größe; aber qualitativ: Erbrechung, Gewalt - Felddiebstahl, öffentliches Zutrauen und Sicherheit mehr verletzt. -
Veränderung in der Ansicht der Verbrechen (Kindermord - Diebstahl - 5 Sous gestohlen in Frankreich, Diebstahl, 40 Schilling in England) - nicht mehr so bestrafenswert, vielmehr andere Ansicht der Strafe
Allerdings auch Verbrechen nicht mehr so hoch angesehen - Wilddiebstahl - noch in England die höchste Strafe darauf -
Allerdings Verletzung nicht so stark, wenn die Gesellschaft ihrer sicher ist; - das Allgemeine so fest, daß es fast nicht verletzt wird -
Unterschied des Betrugs vom eigentlichen Verbrechen -

Wenn solches Verbrechen ungestraft bleibt, diesem solches erlaubt, so geht die Gesellschaft, die Sicherheit des Eigentums in derselben zugrunde - betrifft eine äußere - nicht die innere Notwendigkeit der Strafe -
Gefährlichkeit.
- Ein Verbrechen ist
α) diese einzelne Handlung,
β) Allgemeinheit in sich - wie später, hat großen Effekt, nach dieser Seite
  αα) in äußerlicher Realität: kleines Stück Holz wird angezündet, ganze Stadt verbrennt,
  ββ) vermittels der Allgemeinheit in Vorstellung - Raub auf offener Landstraße, Unterbrechung der Kommunikation - Wechselverfälschung -
  γγ) Seite des Realen der Idee als gültig in der Realität vorgestellt: wenn dies frei ausgeht, so halten dies alle für erlaubt, - die nur auf Zusammenhang des an sich Gültigen, nach dem empirisch Geltenden sehen -
Was in der Welt gilt, ist Recht, ist uns Recht, was den Anderen gilt; - Gleichheit, - eben Voraussetzung im Staate; - Moralität ist fest für sich gegen dies Gelten; oder macht den einzelnen Fall nicht zu einem
geltenden, d. i. allgemein seienden, sondern auf dieses Individuum beschränkt.
Daher Diebstahl unter einem moralischen Volke nicht so gefährlich, - nicht verführerisch -
Subjektive Imputation, - Zustand, daß Raub, Verbrechen gilt; d. i. daß das Verbrechen ausgeübt wird ohne Scheu - verführerisch, und entschuldigend, daß es gilt; - im Gegenteil aber, ausgeübt mit der Gesinnung, dem Charakter, daß es gilt, so ist ausdrücklich zu zeigen, daß es nicht gilt.
Unterschied, ob der Verbrecher es tut als ein gültiges; was er tut, soll gelten; aber gültig ist anerkannt, allgemein geltend.
Zwang. s. o. § 93.

Zusatz.
Wie ein jedes Verbrechen zu bestrafen sei, läßt sich durch den Gedanken nicht angeben, sondern hierzu sind positive Bestimmungen notwendig. Durch das Fortschreiten der Bildung werden indessen die Ansichten über die Verbrechen milder, und man bestraft heutzutage lange nicht mehr so hart, als man es vor hundert Jahren getan. Nicht gerade die Verbrechen oder die Strafen sind es, die anders werden, aber ihr Verhältnis.

§ 97

Die geschehene Verletzung des Rechts als Rechts ist zwar eine positive, äußerliche Existenz, die aber in sich nichtig ist. Die Manifestation dieser ihrer Nichtigkeit ist die ebenso in die Existenz tretende Vernichtung jener Verletzung - die Wirklichkeit des Rechts, als seine sich mit sich durch Aufhebung seiner Verletzung vermittelnde Notwendigkeit. 

Zusatz.
Durch ein Verbrechen irgend etwas verändert, und die Sache existiert in dieser Veränderung; aber diese Existenz ist das Gegenteil ihrer selbst und insofern in sich nichtig. Das Nichtige ist dies, das Recht als Recht aufgehoben zu haben. Das Recht nämlich als Absolutes ist unaufhebbar, also ist die Äußerung des Verbrechens an sich nichtig, und diese Nichtigkeit ist das Wesen der Wirkung des Verbrechens.
Was aber nichtig ist, muß sich als solches manifestieren, daß heißt, sich als selbst verletzbar hinstellen.
Die Tat des Verbrechens ist nicht ein Erstes, Positives, zu welchem die Strafe als Negation käme, sondern ein Negatives, so daß die Strafe nur Negation der Negation ist. Das wirkliche Recht ist nun Aufhebung dieser Verletzung, das eben darin seine Gültigkeit zeigt und sich als ein notwendiges vermitteltes Dasein bewährt.

§ 98

Die Verletzung als nur an dem äußerlichen Dasein oder Besitze ist ein Übel, Schaden an irgendeiner Weise des Eigentums oder Vermögens; die Aufhebung der Verletzung als einer Beschädigung ist die zivile Genugtuung als Ersatz, insofern ein solcher überhaupt stattfinden kann.

In dieser Seite der Genugtuung muß schon an die Stelle der qualitativen spezifischen Beschaffenheit des Schadens, insofern die Beschädigung eine Zerstörung und überhaupt unwiederherstellbar ist, die allgemeine Beschaffenheit derselben, als Wert, treten.

[zu § 97/98]
α) § 97. Ist abstrakter allgemeiner Begriff, das Folgende ist die konkrete Vorstellung und Nachweisung desselben -
Wille, der ein Nichtiges will - sein Gegenstand, Inhalt, Zweck.
Verletzung ist aufzuheben; wo existiert sie? -
β) § 98. Zunächst Nichtigkeit des angerichteten Schadens - kein rechtliches Übel - Etwas Äußerliches zunichte gemacht, für mein Bedürfnis. Dies Zunichtemachen wieder zunichte machen - ist Schadenersatz, daß ich wieder in meinem vorigen Zustand, Eigentum bin -
Bei Völkern, wo für Totschlag nur ein Ersatz an Geld bezahlt wurde, wie bei den alten Deutschen - wenn jenes Geld nur diesen Sinn hatte, - nicht Verbrechen - nicht Recht als solches verletzt - Sühne, daß der Frieden gebrochen - 
insofern als auf bestimmte Summe gesetzt, Rechtlosigkeit - Recht absolut, unendlich.
γ) Hier zweierlei Willen - αα) an sich, ββ) subjektiv.
[Fortsetzung nach § 99]

§ 99

Die Verletzung aber, welche dem an sich seienden Willen (und zwar hiermit ebenso diesem Willen des Verletzers als des Verletzten und aller) widerfahren, hat an diesem an sich seienden Willen als solchem keine positive Existenz, sowenig als an dem bloßen Produkte. Für sich ist dieser an sich seiende Wille (das Recht, Gesetz an sich) vielmehr das nicht äußerlich Existierende und insofern das Unverletzbare. Ebenso ist die Verletzung für den besonderen Willen des Verletzten und der übrigen nur etwas Negatives. Die positive Existenz der Verletzung ist nur als der besondere Wille des Verbrechers.
Die Verletzung dieses als eines daseienden Willens also ist das Aufheben des Verbrechens, das sonst gelten würde45) , und ist die Wiederherstellung des Rechts.

Die Theorie der Strafe ist eine der Materien, die in der positiven Rechtswissenschaft neuerer Zeit am schlechtesten weggekommen sind, weil in dieser Theorie der Verstand nicht ausreicht, sondern es wesentlich auf den Begriff ankommt.
- Wenn das Verbrechen und dessen Aufhebung, als welche sich weiterhin als Strafe bestimmt, nur als ein Übel überhaupt betrachtet wird, so kann man es freilich als unvernünftig ansehen, ein Übel bloß deswegen zu wollen, weil schon ein anderes Übel vorhanden ist (Klein, Grundsätze des peinlichen Rechts, § 9 f. 46) ). Dieser oberflächliche Charakter eines Übels wird in den verschiedenen Theorien über die Strafe, der Verhütungs-, Abschreckungs-, Androhungs-, Besserungs- usw. Theorie, als das Erste vorausgesetzt, und was dagegen herauskommen soll, ist ebenso oberflächlich als ein Gutes bestimmt. Es ist aber weder bloß um ein Übel noch um dies oder jenes Gute zu tun, sondern es handelt sich bestimmt um Unrecht und um Gerechtigkeit. Durch jene oberflächlichen Gesichtspunkte aber47) wird die objektive Betrachtung der Gerechtigkeit, welche der erste und substantielle Gesichtspunkt bei dem Verbrechen ist, beiseite gestellt, und es folgt von selbst, daß der moralische Gesichtspunkt, die subjektive Seite des Verbrechens, vermischt mit trivialen psychologischen Vorstellungen von den Reizen und der Stärke sinnlicher Triebfedern gegen die Vernunft, von psychologischem Zwang und Einwirkung auf die Vorstellung (als ob eine solche nicht durch die Freiheit ebensowohl zu etwas nur Zufälligem herabgesetzt würde), zum Wesentlichen wird.
Die verschiedenen Rücksichten, welche zu der Strafe als Erscheinung und ihrer Beziehung auf das besondere Bewußtsein gehören und die Folgen auf die Vorstellung (abzuschrecken, zu bessern usf.) betreffen, sind an ihrer Stelle, und zwar vornehmlich bloß in Rücksicht der Modalität der Strafe, wohl von wesentlicher Betrachtung, aber setzen die Begründung voraus, daß das Strafen an und für sich gerecht sei. In dieser Erörterung kommt es allein darauf an, daß das Verbrechen, und zwar nicht als die Hervorbringung eines Übels, sondern als Verletzung des Rechts als Rechts aufzuheben ist, und dann, welches die Existenz ist, die das Verbrechen hat und die aufzuheben ist; sie ist das wahrhafte Übel, das wegzuräumen ist, und worin sie liege, der wesentliche Punkt; solange die Begriffe hierüber nicht bestimmt erkannt sind, so lange muß Verwirrung in der Ansicht der Strafe herrschen.

[zu] § 99
αα) Recht soll sein, hergestellt werden - an sich - gegen den Willen des Verbrechers u.
ββ) mit seinem Willen, - denn der Verbrecher ist dieser Widerspruch in sich selbst - In der Erscheinung - 
α) der verletzte, β) der [bricht ab]
Verletzung ist eine Existenz - unrechtliche - Verletzung des Rechts, wo existiert sie als ein Positives?
Das Recht an sich ist nicht verletzt worden
Unrecht soll aufgehoben werden; wo existiert dasselbe, - wo ist es zu finden? Sein Ort ist der besondere Wille.
Die Frage wo? kann zunächst auffallen -
Der besondere Wille des Verbrechers ist die Existenz des Verbrechens; jene besondere gilt, - d. i. anerkannte Existenz (d. i. nicht äußerliches, sondern vom Willen gesetztes Dasein, - nur um solches handelt es sich: behauptetes Dasein worin der Wille affirmativ ist - Seite des Innern - Recht). Wille ist selbst nur zu fassen als existierend, an seiner körperlichen Seite, Leib und Leben, äußerliche Freiheit dem Raume nach.
Alle aus anderen hierhin genommenen Bestimmungen der Strafe gehen nicht den Willen der Tat, als Willen derselben an - böser Mensch [:] bessern - seinen allgemeinen bösen Willen - nicht seinen in dieser Tat, als in dieser wirklichen Willen -
αα) daseiender Wille des Verbrechers - etwas, das der Verbrecher als das Seinige haben und behalten will; - also wenn Strafe eine bestimmte Summe Gelds, und es will sich diese einer kosten lassen - und bezahlt sie - (Römer, der umherging und den Bürgen Ohrfeigen gab, den Sklaven mit dem Sacke voll Assen sich nachgehen ließ und die Strafsumme erlegen ließ) - nicht Strafe - Strafe muß empfindlich sein - so schon Schande, verurteilt zu werden; - dies wird in der Regel vorausgesetzt.
- Wo Äußerungen dagegen, - geschärft oder in andere verwandelt. - Selbst bei Mord vorgekommen, um das Leben zu verlieren, - also Todesstrafe nicht empfindlich, - so ist geschehen, daß in Gefängnisstrafe verwandelt worden -
ββ) [siehe Schlußsatz § 99 und handschriftl. Anmerkung dazu]

[zu § 99 Anm.]
Mitleiden, Besserung, Staatszweck, besondere Zwecke der Gesellschaft - erbleichen gegen die Frage: was erfordert die Gerechtigkeit? - Jenes alles gut und schön, aber verschieden. - Gerechtigkeit geht unter, wie Wahrheit, wenn alles nur auf subjektive Weise behandelt; - Willkür, Meinung -
Wenn dergleichen in die Rechtspflege als wesentlich, d. i. Grundbestimmungen aufgenommen werden, so begnadigen die Gerichte; - Begnadigen etwas anderes als Richten; - Vermischung, Verwirrung.
Entschuldigen und Rechtfertigen ist zweierlei.
Es ist um Gerechtigkeit zu tun, d. i. um Vernunft - d. i. daß die Freiheit ihr Dasein erhalte, - nicht sinnliche Triebfedern usf. geehrt werden, Mitleiden, Empfindung ausgeführt werden.

Zusatz. Die Feuerbachische Straftheorie begründet die Strafe auf Androhung und meint, wenn jemand trotz derselben ein Verbrechen begehe, so müsse die Strafe erfolgen, weil sie der Verbrecher früher gekannt habe. Wie steht es aber mit der Rechtlichkeit der Drohung? Dieselbe setzt den Menschen als nicht Freien voraus und will durch die Vorstellung eines Übels zwingen. Das Recht und die Gerechtigkeit müssen aber ihren Sitz in der Freiheit und im Willen haben und nicht in der Unfreiheit, an welche sich die Drohung wendet. Es ist mit der Begründung der Strafe auf diese Weise, als wenn man gegen einen Hund den Stock erhebt, und der Mensch wird nicht nach seiner Ehre und Freiheit, sondern wie ein Hund behandelt.
Aber die Drohung, die im Grunde den Menschen empören kann, daß er seine Freiheit gegen dieselbe beweist, stellt die Gerechtigkeit ganz beiseite. Der psychologische Zwang kann sich nur auf den qualitativen und quantitativen Unterschied des Verbrechens beziehen, nicht auf die Natur des Verbrechens selbst, und die Gesetzbücher, die etwa aus dieser Lehre hervorgegangen sind, haben somit des eigentlichen Fundaments entbehrt.

§ 100

Die Verletzung, die dem Verbrecher widerfährt, ist nicht nur an sich gerecht - als gerecht ist sie zugleich sein an sich seiender Wille, ein Dasein seiner Freiheit, sein Recht -, sondern sie ist auch ein Recht an den Verbrecher selbst, d. i. in seinem daseienden Willen, in seiner Handlung gesetzt. Denn in seiner als eines Vernünftigen Handlung liegt, daß sie etwas Allgemeines, daß durch sie ein Gesetz aufgestellt ist, das er in ihr für sich anerkannt hat, unter welches er also als unter sein Recht subsumiert werden darf.

Beccaria48) hat dem Staate das Recht zur Todesstrafe bekanntlich aus dem Grunde abgesprochen, weil nicht präsumiert werden könne, daß im gesellschaftlichen Vertrage die Einwilligung der Individuen, sich töten zu lassen, enthalten sei, vielmehr das Gegenteil angenommen werden müsse. Allein der Staat ist überhaupt nicht ein Vertrag (s. § 75), noch ist der Schutz und die Sicherung des Lebens und Eigentums der Individuen als einzelner so unbedingt sein substantielles Wesen, vielmehr ist er das Höhere, welches dieses Leben und Eigentum selbst auch in Anspruch nimmt und die Aufopferung desselben fordert.
- Ferner ist nicht nur der Begriff des Verbrechens, das Vernünftige desselben an und für sich, mit oder ohne Einwilligung der Einzelnen, was der Staat geltend zu machen hat, sondern auch die formelle Vernünftigkeit, das Wollen des Einzelnen, liegt in der Handlung des Verbrechers. Daß die Strafe darin als sein eigenes Recht enthaltend angesehen wird, darin wird der Verbrecher als Vernünftiges geehrt. -
Diese Ehre wird ihm nicht zuteil, wenn aus seiner Tat selbst nicht der Begriff und der Maßstab seiner Strafe genommen wird; - ebensowenig auch, wenn er nur als schädliches Tier betrachtet wird, das unschädlich zu machen sei, oder in den Zwecken der Abschreckung und Besserung.
- Ferner in Rücksicht auf die Weise der Existenz der Gerechtigkeit ist ohnehin die Form, welche sie im Staate hat, nämlich als Strafe, nicht die einzige Form und der Staat nicht die bedingende Voraussetzung der Gerechtigkeit an sich.

[zu] § 100. Es ist hier auch der subjektive Wille vorhanden; und dieser zu berücksichtigen.
Strafe Gebiet der Freiheit - Mit seinem Willen
Nicht nur Begriff der Sache, sondern von ihm selbst gesetzt;
- sein subjektiver Wille.
Seine Tat ist
α) Verletzung des Willens
β) ist er vernünftiges Allgemeines - hat das Gesetz aufgestellt.
49) 

[zu § 100 Anm.]
Beccaria: Ich habe einen Teil meiner natürlichen Freiheit eingelegt - für Erhaltung meiner Freiheit und der Freiheit Aller, - über den die anderen, der Staat zu disponieren hat, aber nicht das Leben -
subjektive Freiheit - ohne Rücksicht auf Inhalt - heut Prinzip überhaupt - auch Theologie - nicht Wahrheit -
Seine Einwilligung ist allerdings vorhanden, - nämlich in seiner Tat.
Einwilligung - als dieses Subjekt -
Einwilligung als Überzeugung ausdrücken - moralisch noch verschieden von Tat als eines Denkenden,
- der Sache nach eingewilligt - gesetzt -
Ehre d. h. als Wille, den er gehabt, noch hat, - nach dessen Wirklichkeit, - behandelt - Rücksicht der Besserung ist Änderung des Willens -

Zusatz.
Was Beccaria verlangt, daß der Mensch nämlich seine Einwilligung zur Bestrafung geben müsse, ist ganz richtig, aber der Verbrecher erteilt sie schon durch seine Tat. Es ist ebensowohl die Natur des Verbrechens wie der eigene Wille des Verbrechers, daß die von ihm ausgehende Verletzung aufgehoben werde. Trotzdem hat diese Bemühung Beccarias, die Todesstrafe aufheben zu lassen, vorteilhafte Wirkungen hervorgebracht. Wenn auch weder Joseph II. noch die Franzosen die gänzliche Abschaffung derselben jemals haben durchsetzen können, so hat man doch einzusehen angefangen, was todeswürdige Verbrechen seien und was nicht. Die Todesstrafe ist dadurch seltener geworden, wie diese höchste Spitze der Strafe es auch verdient.

§ 101

Das Aufheben des Verbrechens ist insofern Wiedervergeltung, als sie dem Begriffe nach Verletzung der Verletzung ist und dem Dasein nach das Verbrechen einen bestimmten, qualitativen und quantitativen Umfang, hiermit auch dessen Negation als Dasein einen ebensolchen hat. Diese auf dem Begriffe beruhende Identität ist aber nicht die Gleichheit in der spezifischen, sondern in der an sich seienden Beschaffenheit der Verletzung - nach dem Werte derselben.

Da in der gewöhnlichen Wissenschaft die Definition einer Bestimmung, hier der Strafe, aus der allgemeinen Vorstellung der psychologischen Erfahrung des Bewußtseins genommen werden soll, so würde diese wohl zeigen, daß das allgemeine Gefühl der Völker und Individuen bei dem Verbrechen ist und gewesen ist, daß es Strafe verdiene und dem Verbrecher geschehen solle, wie er getan hat. Es ist nicht abzusehen, wie diese Wissenschaften, welche die Quelle ihrer Bestimmungen in der allgemeinen Vorstellung haben, das andere Mal einer solchen auch sogenannten allgemeinen Tatsache des Bewußtseins widersprechende Sätze annehmen. - Eine Hauptschwierigkeit hat aber die Bestimmung der Gleichheit in die Vorstellung der Wiedervergeltung hereingebracht; die Gerechtigkeit der Strafbestimmungen nach ihrer qualitativen und quantitativen Beschaffenheit ist aber ohnehin ein Späteres als das Substantielle der Sache selbst.
Wenn man sich auch für dieses weitere Bestimmen nach anderen Prinzipien umsehen müßte als für das Allgemeine der Strafe, so bleibt dieses, was es ist. Allein der Begriff selbst muß überhaupt das Grundprinzip auch für das Besondere enthalten. Diese Bestimmung des Begriffs ist aber eben jener Zusammenhang der Notwendigkeit, daß das Verbrechen, als der an sich nichtige Wille, somit seine Vernichtung - die als Strafe erscheint - in sich selbst enthält. Die innere Identität ist es, die am äußerlichen Dasein sich für den Verstand als Gleichheit reflektiert. Die qualitative und quantitative Beschaffenheit des Verbrechens und seines Aufhebens fällt nun in die Sphäre der Äußerlichkeit; in dieser ist ohnehin keine absolute Bestimmung möglich (vergl. § 49); diese bleibt im Felde der Endlichkeit nur eine Forderung, die der Verstand immer mehr zu begrenzen hat, was von der höchsten Wichtigkeit ist, die aber ins Unendliche fortgeht und nur eine Annäherung zuläßt, die perennierend ist. - Übersieht man nicht nur diese Natur der Endlichkeit, sondern bleibt man auch vollends bei der abstrakten, spezifischen Gleichheit stehen, so entsteht nicht nur eine unübersteigliche Schwierigkeit, die Strafen zu bestimmen (vollends wenn noch die Psychologie die Größe der sinnlichenTriebfedern und die damit verbundene - wie man will - entweder um so größere Stärke des bösen Willens oder auch die um so geringere Stärke und Freiheit des Willens überhaupt herbeibringt), sondern es ist sehr leicht, die Wiedervergeltung der Strafe (als Diebstahl um Diebstahl, Raub um Raub,
Aug um Aug, Zahn um Zahn, wobei man sich vollends den Täter als einäugig oder zahnlos vorstellen kann) als Absurdität darzustellen, mit der aber der Begriff nichts zu tun hat, sondern die allein jener herbeigebrachten spezifischen Gleichheit zu schulden kommt. Der Wert als das innere Gleiche von Sachen, die in ihrer Existenz spezifisch ganz verschieden sind, ist eine Bestimmung, die schon bei den Verträgen (s. oben), ingleichen in der Zivilklage gegen Verbrechen (§ 95) vorkommt und wodurch die Vorstellung aus der unmittelbaren Beschaffenheit der Sache in das Allgemeine hinübergehoben wird.
Bei dem Verbrechen, als in welchem das Unendliche der Tat die Grundbestimmung ist, verschwindet das bloß äußerlich Spezifische um so mehr, und die Gleichheit bleibt nur die Grundregel für das Wesentliche, was der Verbrecher verdient hat, aber nicht für die äußere spezifische Gestalt dieses Lohns.
Nur nach der letzteren sind Diebstahl, Raub und Geld-, Gefängnisstrafe usf. schlechthin Ungleiche, aber nach ihrem Werte, ihrer allgemeinen Eigenschaft, Verletzungen zu sein, sind sie Vergleichbare.
Es ist dann, wie bemerkt, die Sache des Verstandes, die Annäherung an die Gleichheit dieses ihres Wertes zu suchen. Wird der an sich seiende Zusammenhang des Verbrechens und seiner Vernichtung und dann der Gedanke des Wertes und der Vergleichbarkeit beider nach dem Werte nicht gefaßt, so kann es dahin kommen, daß man (Klein, Grunds. des peinl. Rechts, § 9) in einer eigentlichen Strafe eine nur willkürliche Verbindung eines Übels mit einer unerlaubten Handlung sieht.

[zu] § 101. Gesunder Menschenverstand[:] wie er getan hat, so soll ihm geschehen.
Mit dem gesunden Menschenverstand sind die Juristen nicht mehr ausgekommen; - es wäre schon richtig, wenn sich nur erweisen, begreifen ließe -
Wie er getan, so soll ihm geschehen, - innerer Zusammenhang - in Allgemeinheit, Vernunft - das in vorhergehendem §
Wiedervergeltung drückt dies aus. Seite im vorherg. §.
α) Wie er getan, soll ihm geschehen - Gesetztsein - es ist sein Wille, sein Gesetz. Das, was er getan, wird zu einer Macht, feindselig gegen ihn, - er hat sie erregt - die Eumeniden schlafen - treten erst hervor - gerufen. Es ist die eigene Tat, die sich an ihm geltend macht -- das Allgemeine, wozu er jetzt das Besondere ist - vorher hat er einen andern darunter subsumiert - jetzt wird er darunter subsumiert.
So hatte er es nicht gemeint - aber als Vernunft als Wille getan - Seine Besonderheit hat er nicht als Besonderheit angeschlagen - Verkehrung gegen ihn.
Dies argumentum ad hominem - aus seinen Prinzipien Argumenten -
Nur scheinend - subjektive besondere Seite - darum nicht an sich -
β) Ad hominem - ob aber an sich?
Nämlich
α) ist ein positiver Wille, das Verbrechen, Verletzung der Freiheit - Dies läßt man in seinem Sinne gelten - Aber an sich ist es gerade das Gegenteil - Aus demselben Prinzip wird er gestraft - Unterschied nur, daß es gegen ihn - negativ - gekehrt wird; - es kommt ein Negatives an seinen Willen -
formell, daß seine Tat allgemeine Regel, und daß er darunter subsumiert wird - dieser Zusammenhang, dieses Band erscheint als ein äußerliches. - Ansich ist der Inhalt - Positives, die Tat - Verkehrung in negativer Gestalt - Erscheinung.
50)
Aber
β) an sich, schon zuerst ist die Handlung nichtig - Säure, Kali - jene schon an sich neutral, so dieses.
Allgemeinheit der Bestimmtheit im Menschen - Soll bestimmt erhalten, was er getan - dieser Umfang der Nichtigkeit, soll manifestiert werden. 
(Wiedervergeltung als etwas Persönliches unmoralisch - nur Gesetz soll strafen ... )

[zu § 101 Anm.]
Moralische Seite - Schuld - Freiheit, Wollen als Inneres der Handlung - Ihr Umfang in dieser Rücksicht gehört dorthin -

Zusatz.
Die Wiedervergeltung ist der innere Zusammenhang und die Identität zweier Bestimmungen, die als verschieden erscheinen und auch eine verschiedene äußere Existenz gegeneinander haben.
Indem dem Verbrecher vergolten wird, hat dies das Ansehen einer fremden Bestimmung, die ihm nicht angehört; aber die Strafe ist doch nur, wie wir gesehen haben, Manifestation des Verbrechens, das heißt die andere Hälfte, die die eine notwendig voraussetzt. Was die Wiedervergeltung zunächst gegen sich hat, ist, daß sie als etwas Unmoralisches, als Rache erscheint und daß sie so für ein Persönliches gelten kann.
Aber nicht das Persönliche, sondern der Begriff führt die Wiedervergeltung selbst aus.
"Die Rache ist mein", sagt Gott in der Bibel, und wenn man in dem Worte Wiedervergeltung etwa die Vorstellung eines besonderen Beliebens des subjektiven Willens haben wollte, so muß gesagt werden, daß es nur die Umkehrung der Gestalt selbst des Verbrechens gegen sich bedeutet. Die Eumeniden schlafen, aber das Verbrechen weckt sie und so ist es die eigene Tat, die sich geltend macht.
Wenn nun bei der Vergeltung nicht auf spezifische Gleichheit gegangen werden kann, so ist dies doch anders beim Morde, worauf notwendig die Todesstrafe steht. Denn da das Leben der ganze Umfang des Daseins ist, so kann die Strafe nicht in einem Werte, den es dafür nicht gibt, sondern wiederum nur in der Entziehung des Lebens bestehen.

§ 102

Das Aufheben des Verbrechens ist in dieser Sphäre der Unmittelbarkeit des Rechts zunächst Rache, dem Inhalte nach gerecht, insofern sie Wiedervergeltung ist. Aber der Form nach ist sie die Handlung eines subjektiven Willens, der in jede geschehene Verletzung seine Unendlichkeit legen kann und dessen Gerechtigkeit daher überhaupt zufällig, so wie er auch für den anderen nur als besonderer ist. Die Rache wird hierdurch, daß sie als positive Handlung eines besonderen Willens ist, eine neue Verletzung: sie verfällt als dieser Widerspruch in den Progreß ins Unendliche und erbt sich von Geschlechtern zu Geschlechtern ins Unbegrenzte fort. 

Wo die Verbrechen nicht als crimina publica, sondern privata (wie bei den Juden, bei den Römern Diebstahl, Raub, bei den Engländern noch in einigem usf.) verfolgt und bestraft werden, hat die Strafe wenigstens noch einen Teil von Rache an sich. Von der Privatrache ist die Racheübung der Heroen, abenteuernder Ritter usf. verschieden, die in die Entstehung der Staaten fälle.

[zu § 102]
Verkehrung - gegen den Verbrecher - sein positiver Wille erscheint, ist gesetzt - nur als anderer positiver Wille - ebenso willkürlicher, zufälliger Wille. 51)
Willkür des Individuums, die Sache anhängig zu machen. - Wo kein Kläger, kein Richter; - öffentlicher Ankläger -

Zusatz.
In einem Zustande der Gesellschaft, wo weder Richter noch Gesetze sind, hat die Strafe immer die Form der Rache, und diese bleibt insofern mangelhaft, als sie die Handlung eines subjektiven Willens, also nicht dem Inhalte gemäß ist. Die Personen des Gerichts sind zwar auch Personen, aber ihr Wille ist der allgemeine des Gesetzes, und sie wollen nichts in die Strafe hineinlegen, was nicht in der Natur der Sache sich vorfindet. Dagegen erscheint dem Verletzten das Unrecht nicht in seiner quantitativen und qualitativen Begrenzung, sondern nur als Unrecht überhaupt, und in der Vergeltung kann er sich übernehmen, was wieder zu neuem Unrecht führen würde. Bei ungebildeten Völkern ist die Rache eine unsterbliche, wie bei den Arabern, wo sie nur durch höhere Gewalt oder Unmöglichkeit der Ausübung unterdrückt werden kann, und in mehreren heutigen Gesetzgebungen ist noch ein Rest von Rache übriggeblieben, indem es den Individuen überlassen bleibt, ob sie eine Verletzung vor Gericht bringen wollen oder nicht.

§ 103

Die Forderung, daß dieser Widerspruch (wie der Widerspruch beim anderen Unrecht; § 86, 89), der hier an der Art und Weise des Aufhebens des Unrechts vorhanden ist, aufgelöst sei, ist die Forderung einer vom subjektiven Interesse und Gestalt sowie von der Zufälligkeit der Macht befreiten, so nicht rächenden, sondern strafenden Gerechtigkeit. Darin liegt zunächst die Forderung eines Willens, der als besonderer subjektiver Wille das Allgemeine als solches wolle. Dieser Begriff der Moralität aber ist nicht nur ein Gefordertes, sondern in dieser Bewegung selbst hervorgegangen.

 

44) *[handschriftlich:] nämlich auf Eigentum, als in einzelnen Sachen - und auf Körper, Teile desselben, Leben -

45) *[handschriftlich:] d. h. allgemeine Existenz haben würde, denn einzelnes Sein ist hier allgemein - für Alle.

46) Ernst Ferdinand Klein, Grundsätze des gemeinen deutschen peinlichen Rechts, Halle 1795

47) "aber" im Handexemplar gestrichen

48) Cesare Beccaria, Dei delitti e della pene, Livorno 1764

49) *[hierunter mit Bleistift:] Diese Tat ... [?] an sich nichtig, β) als nichtig gesetzt.

50) *[am Rande:] αa) ist Erscheinung wegen [?] Gegensatz - αα) positive Tat Wille, ββ) negativ nachher, durch anderes, an ihn Kommendes.

51) *[dazu mit Bleistift:] Rache

 

Georg
Wilhelm Friedrich
Hegel
Grundlinien der Philosophie des Rechts

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