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G.W.F. Hegel,  Grundlinien der Philosophie des Rechts         hegel

 

B. Betrug

§ 87

Das Recht an sich, in seinem Unterschiede von dem Recht als besonderem und daseiendem, ist als ein gefordertes zwar als das Wesentliche bestimmt, aber darin zugleich nur ein gefordertes, nach dieser Seite etwas bloß Subjektives, damit Unwesentliches und bloß Scheinendes. So das Allgemeine von dem besonderen Willen zu einem nur Scheinenden, zunächst im Vertrage zur nur äußerlichen Gemeinsamkeit des Willens herabgesetzt, ist es der Betrug.

[zu] § 87. Das Recht - Scheinendes - ist das Verhältnis in Sphäre des Unrechts überhaupt, - aber Schein hier zum Prädikate, Bestimmung des Rechts selbst gemacht; - das Subjektive, der Schein für sich wird geltend gemacht, das Recht zu einem leeren Dasein
Recht als abstrakt
für sich - ohne und gegen Ansich - Besonderes Recht ohne Ansich - meine subjektive Freiheit, die subjektive Seite meines Willens: es ist mir recht - 
Geht nicht gegen den (besonderen) Willen des Andern, aber gegen Recht an sich und gegen Sache. Betrug bringt mich um die Sache, aber läßt meinen subjektiven Willen frei.
Unbefangenes Unrecht geht gegen den subjektiven Willen des Andern, aber nicht gegen die Sache -
Besonderer Wille respektiert
im unbefangenen Unrecht, allgemeiner Wille an sich respektiert

Zusatz.
Der besondere Wille wird in dieser zweiten Stufe des Unrechts respektiert, aber das allgemeine Recht nicht. Im Betruge wird der besondere Wille nicht verletzt, indem dem Betrogenen aufgebürdet wird, daß ihm Recht geschehe. Das geforderte Recht ist also als ein subjektives und bloß scheinendes gesetzt, was den Betrug ausmacht.

§ 88

Im Vertrage erwerbe ich ein Eigentum um der besonderen Beschaffenheit der Sache willen und zugleich nach ihrer inneren Allgemeinheit teils nach dem Werte, teils als aus dem Eigentum des anderen.
Durch die Willkür des anderen kann mir ein falscher Schein hierüber vorgebracht werden, so daß es mit dem Vertrage als beiderseitiger freier Einwilligung des Tausches über
diese Sache, nach ihrer unmittelbaren Einzelheit, seine Richtigkeit hat, aber die Seite des an sich seienden Allgemeinen darin fehlt.
(Das unendliche Urteil nach seinem positiven Ausdrucke oder identischen Bedeutung.
S.
Enzyklop. der philos. Wissensch., § 121.)

§ 89

Daß gegen diese Annahme der Sache bloß als dieser und gegen den bloß meinenden sowie den willkürlichen Willen das Objektive oder Allgemeine teils als Wert erkennbar, teils als Recht geltend sei, teils die gegen das Recht subjektive Willkür aufgehoben werde, ist hier zunächst gleichfalls nur eine Forderung.

Zusatz.
Auf das bürgerliche und unbefangene Unrecht ist keine Strafe gesetzt, denn ich habe hier nichts gegen das Recht gewollt. Beim Betruge hingegen treten Strafen ein, weil es sich hier um das Recht handelt, das verletzt ist.

 

 

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