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G.W.F. Hegel,  Grundlinien der Philosophie des Rechts         hegel

Erster Teil. Das abstrakte Recht

§ 34

Der an und für sich freie Wille, wie er in seinem abstrakten Begriffe ist, ist in der Bestimmtheit der Unmittelbarkeit. Nach dieser ist er seine gegen die Realität negative, nur sich abstrakt auf sich beziehende Wirklichkeit - in sich einzelner Wille eines Subjekts. Nach dem Momente der Besonderheit des Willens hat er einen weiteren Inhalt bestimmter Zwecke und als ausschließende Einzelheit diesen Inhalt zugleich als eine äußere, unmittelbar vorgefundene Welt vor sich.

[zu § 34]
Abstr. Festhalten, um was es zu tun
α) Freier Wille, der sich will, abstrakt.
 β) Außer ihm B[esonderheit].
§ 34. Abstr. noch nicht in sich bestimmter Gedanke - Solches existiert auch - so ist es Sein, das noch nicht bewegte, bezogene auf Anderes - so unmittelbar.
Freier Wille, der sich will, unendlich auf sich bezogen, Negativität - Eins, Einzelheit -
Seine Realität, Gegenständlichkeit hat noch gar keinen eignen Inhalt, der aus sich selbst bestimmt wäre,
- im Gegenteil für sich - Realität also selbst unmittelbar -
α) teils subj. Triebfeder, Bedürfnisse
β) teils ausschl[ießlich] äußere Welt
Gegenständlichkeit - das, was ich will, weiter bestimmen - dies Negative in den Willen aufnehmen
§ 34. Diese Momente sind im folgenden § 35 usf.
Noch bestimmungslos, gegensatzlos, in sich selbst -
- Dies Abstrakte ist die Bestimmtheit dieses Standpunkts.

Zusatz.
Wenn gesagt wird, der an und für sich freie Wille, wie er in seinem abstrakten Begriffe ist, sei in der Bestimmtheit der Unmittelbarkeit, so muß darunter folgendes verstanden werden. Die vollendete Idee des Willens wäre der Zustand, in welchem der Begriff sich völlig realisiert hätte und in welchem das Dasein desselben nichts als die Entwicklung seiner selbst wäre. Im Anfang ist der Begriff aber abstrakt, das heißt alle Bestimmungen sind zwar in ihm enthalten, aber auch nur enthalten: sie sind nur an sich und noch nicht zur Totalität in sich selbst entwickelt. Wenn ich sage, ich bin frei, so ist Ich noch dieses gegensatzlose Insichsein, dagegen im Moralischen schon ein Gegensatz ist, denn da bin ich als einzelner Wille, und das Gute ist das Allgemeine, obgleich es in mir selbst ist. Hier hat der Wille also schon die Unterschiede von Einzelheit und Allgemeinheit in sich selbst und ist somit bestimmt. Aber im Anfang ist ein solcher Unterschied nicht vorhanden, denn in der ersten abstrakten Einheit ist noch kein Fortgang und keine Vermittlung: der Wille ist so in der Form der Unmittelbarkeit, des Seins. Die wesentliche Einsicht, die hier zu erlangen wäre, ist nun, daß diese erste Unbestimmtheit selbst eine Bestimmtheit ist. Denn die Unbestimmtheit liegt darin, daß zwischen dem Willen und seinem Inhalt noch kein Unterschied ist; aber sie selbst, dem Bestimmten entgegengesetzt, fällt in die Bestimmung, ein Bestimmtes zu sein; die abstrakte Identität ist es, welche hier die Bestimmtheit ausmacht; der Wille wird dadurch einzelner Wille - die Person.

§ 35

Die Allgemeinheit dieses für sich freien Willens ist die formelle, die selbstbewußte, sonst inhaltslose einfache Beziehung auf sich in seiner Einzelheit, - das Subjekt ist insofern Person. In der Persönlichkeit liegt, daß ich als Dieser vollkommen nach allen Seiten (in innerlicher Willkür, Trieb und Begierde, sowie nach unmittelbarem äußerlichen Dasein) bestimmte und endliche, doch schlechthin reine Beziehung auf mich bin und in der Endlichkeit mich so als das Unendliche, Allgemeine und Freie weiß.

Die Persönlichkeit fängt erst da an, insofern das Subjekt nicht bloß ein Selbstbewußtsein überhaupt von sich hat als konkretem, auf irgendeine Weise bestimmtem, sondern vielmehr ein Selbstbewußtsein von sich als vollkommen abstraktem Ich, in welchem alle konkrete Beschränktheit und Gültigkeit negiert und ungültig ist. In der Persönlichkeit ist daher das Wissen seiner als Gegenstandes, aber als durch das Denken in die einfache Unendlichkeit erhobenen und dadurch mit sich rein-identischen Gegenstandes. Individuen und Völker haben noch keine Persönlichkeit, insofern sie noch nicht zu diesem reinen Denken und Wissen von sich gekommen sind. Der an und für sich seiende Geist unterscheidet sich dadurch von dem erscheinenden Geiste, daß in derselben Bestimmung, worin dieser nur Selbstbewußtsein, Bewußtsein von sich, aber nur nach dem natürlichen Willen und dessen noch äußerlichen Gegensätzen ist (Phänomenologie des Geistes, Bamberg und Würzburg 1807, S. 101 u. f. und Enzyklop. der philos. Wissensch., § 344)1)  , der Geist sich als abstraktes und zwar freies Ich zum Gegenstande und Zwecke hat und so Person ist.

[zu § 35] Was heißt Person?
Hohes der Person, Höchstes Persönlichkeit - Gottes Persönlichkeit
- Man mag an Gott glauben, bestimmen, wie man will, fehlt Persönlichkeit, so nicht genügend.
Person und Subjekt sind verschieden - Subjekt auch Individuum. Selbständige Einzelheit überhaupt an sich, Idealität der Bestimmungen -
Person, die Berechtigung im freien Willen
α) Ich will dieses oder jenes, Bedürfnisse, Laune, Einfall. Kein Mensch hat Respekt davor, besondrer Wille.
β) Daß mein besondrer Wille gelte, respektiert werde - Berechtigt sein; - besondrer Wille auch ein berechtigter
αα) Wenn der Inhalt rechtlich, Ich diesen und jenen Titel usf. so und so erworben, gekauft habe
- Umstände, Bestimmungen, die schon als rechtliche feststehen - überhaupt durch eine konkrete weitere Bestimmung - so und so erobert, gekauft - dabei fallen uns solche Bestimmungen ein - Allein die Frage: diese Bestimmungen selbst, worin haben sie ihre Rechtlichkeit? Alle konkreten Zustände vergessen
ββ) Die weitere Bestimmung meines (- besonderen Willens unbestimmt, Wille überhaupt, der somit auch ein besonderer ist -) Willens ist, daß er sich, seine Freiheit will, - einen besonderen Zweck wohl - aber die Seite daran, daß er nur sich will. Die Bestimmtheit ist meine Allgemeinheit.

[zu § 35 Anm.]
Ich will - α) unbestimmt - Wille überhaupt, Bestimmtheit ist Allgemeinheit, Freiheit
- β) besondrer, bestimmt - nicht bestimmt, -allgemein frei - Denkendes
- Meine Allgemeinheit - dies die absolute Berechtigung, wovon alles andere abhängt - Nicht Tituli usf.,
daß erst mein Wille ihnen gemäß, Stütze an ihnen als Beschränkungen, Wille, der sich auf solche Titulos beschränken müsse - sondern sie erst als Bestimmungen, die Folgen sind -
Die Bestimmtheit des Willens, wodurch er Recht ist, daß dies Besondere: "Ich will dies oder jenes",
der Freiheit zukommt - und Ich diese darin, und in meinem freien Willen nicht beschränkt sein will.
Person - Schlechtes, Verachtungsvolles, weil abstraktes Selbstbewußtsein - Begierde - auch das Meinige - aber nicht Bestimmung des Allgemeinen
Fruchtbarkeit dieses Begriffes von Recht.

Zusatz.
Der für sich seiende oder abstrakte Wille ist die Person. Das Höchste des Menschen ist, Person zu sein, aber trotzdem ist die bloße Abstraktion Person schon im Ausdruck etwas Verächtliches.
Vom Subjekte ist die Person wesentlich verschieden, denn das Subjekt ist nur die Möglichkeit der Persönlichkeit, da jedes Lebendige überhaupt ein Subjekt ist. Die Person ist also das Subjekt, für das diese Subjektivität ist, denn in der Person bin ich schlechthin für mich: sie ist die Einzelheit der Freiheit im reinen Fürsichsein. Als diese Person weiß ich mich frei in mir selbst und kann von allem abstrahieren, da nichts vor mir als die reine Persönlichkeit steht, und doch bin ich als Dieser ein ganz Bestimmtes: so alt, so groß, in diesem Raume, und was alles für Partikularitäten noch sein mögen. Die Person ist also in einem das Hohe und das ganz Niedrige; es liegt in ihr diese Einheit des Unendlichen und schlechthin Endlichen, der bestimmten Grenze und des durchaus Grenzenlosen. Die Hoheit der Person ist es, welche diesen Widerspruch aushalten kann, den nichts Natürliches in sich hat oder ertragen könnte.

§ 36

1. Die Persönlichkeit enthält überhaupt die Rechtsfähigkeit und macht den Begriff und die selbst abstrakte Grundlage des abstrakten und daher formellen Rechtes aus. Das Rechtsgebot ist daher: sei eine Person und respektiere die anderen als Personen

§ 37

2. Die Besonderheit des Willens ist wohl Moment des ganzen Bewußtseins des Willens (§ 34), aber in der abstrakten Persönlichkeit als solcher noch nicht enthalten. Sie ist daher zwar vorhanden, aber als von der Persönlichkeit, der Bestimmung der Freiheit, noch verschieden, Begierde, Bedürfnis, Triebe, zufälliges Belieben usf. - Im formellen Rechte kommt es daher nicht auf das besondere Interesse, meinen Nutzen oder mein Wohl an - ebensowenig auf den besonderen Bestimmungsgrund meines Willens, auf die Einsicht und Absicht.

[zu § 37]
Totalität vorhanden, noch nicht aufgenommen - eben Pers[on] unmittelbar - unmittelbare Reflexion, aber abstrakt vermittelt - so selbst in Form der Unmittelbarkeit.
Dies - Meine, als eines Genießenden, Bedürftigen - Haus, Früchte usf. zu meiner Existenz - mein Wohl, Nutzen, Vergnügen, geistiges Bedürfnis; macht nicht Recht aus - Bei allem Recht ein Interesse - aber nur bei demselben. - Gegen diese Seite zeigt sich dann der Formalismus des Rechts - um mein Recht zu behaupten, wenn auch kein Interesse an der Sache - Rechthaberei; - er verletzt dadurch leicht andere, indem er sich auf diese abstrakte Seite wirft - abstrakten Willen - leeren, inhaltslosen.

Zusatz.
Weil die Besonderheit in der Person noch nicht als Freiheit vorhanden ist, so ist alles, was auf die Besonderheit ankommt, hier ein Gleichgültiges. Hat jemand kein Interesse als sein formelles Recht, so kann dieses reiner Eigensinn sein, wie es einem beschränkten Herzen und Gemüte oft zukommt; denn der rohe Mensch [ver]steift sich am meisten auf sein Recht, indes der großartige Sinn darauf sieht, was die Sache sonst noch für Seiten hat. Das abstrakte Recht ist also nur erst bloße Möglichkeit und insofern gegen den ganzen Umfang des Verhältnisses etwas Formelles. Deshalb gibt die rechtliche Bestimmung eine Befugnis, aber es ist nicht absolut notwendig, daß ich mein Recht verfolge, weil es nur eine Seite des ganzen Verhältnisses ist. Möglichkeit ist nämlich Sein, das die Bedeutung hat, auch nicht zu sein.

§ 38

In Beziehung auf die konkrete Handlung und moralische und sittliche Verhältnisse ist gegen deren weiteren Inhalt das abstrakte Recht nur eine Möglichkeit, die rechtliche Bestimmung daher nur eine Erlaubnis oder Befugnis. Die Notwendigkeit dieses Rechts beschränkt sich aus demselben Grunde seiner Abstraktion auf das Negative, die Persönlichkeit und das daraus Folgende nicht zu verletzen.
Es gibt daher nur Rechtsverbote, und die positive Form von Rechtsgeboten hat ihrem letzten Inhalte nach das Verbot zugrunde liegen.

[zu § 38]
Nicht Einigkeit des Willens; nur für sich, negativ.
Erlaubnis, weil Bestimmtheit nur für mich eine äußerliche Sache ist, nicht identisch mit Recht selbst; für den andern bin ich da in der Sache; also keine bloße Möglichkeit für ihn -
α) Konkreter noch etwas ganz anderes - Hier sogleich seine Möglichkeit, - Reflexion auf höhere Verhältnisse - kann so oder auch so - kann dies Recht oder jenes aufgeben, aber nicht die Rechtsfähigkeit, d. i. selbst diese Möglichkeit. Im einzelnen Recht auch das Allgemeine.
Positives Tun ist Hervorbringen einer Gegenständlichkeit und eines Inhalts.
β) Rechtsgebot - Im Verhältnis zu[m] Andern, - Übergehen von dem Meinigen an ihn
Leisten - scheint positiv - ein Tun - aus Vertrag - Vertrag allerdings Verwicklung mit Anderen
- eine Identität mit ihnen - nicht bloß sie gehen lassen -
Es geht überhaupt so, - nur das Allererste ist ganz dem Begriff gemäß
Bin in der Vermittlung, handle wesentlich in Beziehung auf einen Andern, d. i. ich setze etwas - aus Grund der Gemeinsamkeit.
Ich tue für ihn - ein Soll, das ihm von mir zugute kommt, ihm von mir wird.
α) ich kann den Vertrag eingehen oder nicht
β) Leistung ist, in Besitz den Andern setzen, in sein Eigentum [?].
β) Betrifft Verhältnis, Rücksicht auf Andere - die streng noch nicht hierher gehört; - aber diese Beziehung auf Andere gehört überhaupt (wie später Vertrag und Unrecht) zur Realität, die weiter bestimmt ist
- In § 37 in meinem Interesse - Rücksicht auf Andere ist, in ihrem, für ihr Interesse tätig sein, es wahren
u. dgl. 

§ 39

3. Die beschließende und unmittelbare Einzelheit der Person verhält sich zu einer vorgefundenen Natur, welcher hiermit die Persönlichkeit des Willens als ein Subjektives gegenübersteht, aber dieser, als in sich unendlich und allgemein, ist die Beschränkung, nur subjektiv zu sein, widersprechend und nichtig. Sie ist das Tätige, sie aufzuheben und sich Realität zu geben oder, was dasselbe ist, jenes Dasein als das ihrige zu setzen.

[zu § 39]
3. Mensch Herr über alles in der Natur - nur durch ihn Dasein als der Freiheit
- Es hat keine Seele für sich, ist nicht Selbstzweck - selbst lebendige Natur nicht - nur Mensch als frei,
- nicht als lebendig.
Leben wohl Selbstzweck - nicht für sich -

§ 40

Das Recht ist zuerst das unmittelbare Dasein, welches sich die Freiheit auf unmittelbare Weise gibt,
a) Besitz, welcher Eigentum ist; - die Freiheit ist hier die des abstrakten Willens überhaupt oder eben damit einer einzelnen, sich nur zu sich verhaltenden Person.
b) Die Person, sich von sich unterscheidend, verhält sich zu einer anderen Person, und zwar haben beide nur als Eigentümer füreinander Dasein. Ihre an sich seiende Identität erhält Existenz durch das Übergehen des Eigentums des einen in das des anderen mit gemeinsamen Willen und Erhaltung ihres Rechts
- im Vertrag.
c) Der Wille als (a) in seiner Beziehung auf sich, nicht von einer anderen Person (b), sondern in sich selbst unterschieden, ist er, als besonderer Wille von sich als an und für sich seiendem verschieden und entgegengesetzt, Unrecht und Verbrechen.

Die Einteilung des Rechts in Personen-Sachenrecht und das Recht zu Aktionen hat, so wie die vielen anderen dergleichen Einteilungen, zunächst den Zweck, die Menge des vorliegenden unorganischen Stoffs in eine äußerliche Ordnung zu bringen. Es liegt in diesem Einteilen vornehmlich die Verwirrung, Rechte, welche substantielle Verhältnisse, wie Familie und Staat, zu ihrer Voraussetzung haben, und solche, die sich auf die bloße abstrakte Persönlichkeit beziehen, kunterbunt zu vermischen. In diese Verwirrung gehört die Kantische und sonst beliebt gewordene Einteilung in sächliche, persönliche und dinglichpersönliche Rechte. Das Schiefe und Begrifflose der Einteilung in Personen- und Sachenrecht, das in dem römischen Rechte zugrunde liegt, zu entwickeln (das Recht zu Aktionen betrifft die Rechtspflege und gehört nicht in diese Ordnung), würde zu weit führen. Hier erhellt schon so viel, §§[handschriftliche Notiz  40 (a)] daß nur die Persönlichkeit ein Recht an Sachen gibt und daher das persönliche Recht wesentlich Sachenrecht ist - Sache im allgemeinen Sinne als das der Freiheit überhaupt Äußerliche, wozu auch mein Körper, mein Leben gehört. Dies Sachenrecht ist das Recht der Persönlichkeit als solcher. Was aber das im römischen Rechte sogenannte Personenrecht betrifft, so soll der Mensch erst mit einem gewissen status betrachtet eine Person sein (Heineccius, Elementa Juris civilis, [1728], § 75); im römischen Rechte ist hiermit sogar die Persönlichkeit selbst, als gegenüber der Sklaverei, nur ein Stand, Zustand.
Der Inhalt des römischen sogenannten Personenrechtes betrifft dann außer dem Recht an Sklaven, wozu ungefähr auch die Kinder gehören, und dem Zustande der Rechtlosigkeit (capitis diminutio) die Familienverhältnisse. Bei Kant sind vollends die Familienverhältnisse die auf dingliche Weise persönlichen Rechte. - Das römische Personenrecht ist daher nicht das Recht der Person als solcher, sondern wenigstens der besonderen Person; - späterhin wird sich zeigen, daß das Familienverhältnis vielmehr das Aufgeben der Persönlichkeit zu seiner substantiellen Grundlage hat.
Es kann nun nicht anders als verkehrt erscheinen, das Recht der besonders bestimmten Person vor dem allgemeinen Rechte der Persönlichkeit abzuhandeln.
- Die persönlichen Rechte bei Kant sind die Rechte, die aus einem Vertrage entstehen, daß Ich etwas gebe, leiste - das ius ad rem im römischen Recht, das aus einer obligatio entspringt.
Es ist allerdings nur eine Person, die aus einem Vertrage zu leisten hat, sowie auch nur eine Person, die das Recht an eine solche Leistung erwirbt, aber ein solches Recht kann man darum nicht ein persönliches nennen; jede Art von Rechten kommt nur einer Person zu, und objektiv ist ein Recht aus dem Vertrage nicht Recht an eine Person, sondern nur an ein ihr Äußerliches oder etwas von ihr zu Veräußerndes, immer an eine Sache.

[zu § 40]
Dies die Grundbestimmungen - abstrakt - Fruchtbarkeit dieses Begriffs im Folgenden - Resultate nur durch sie - ohne sie nichts im Folgenden bestimmen - selbst das Konkrete - Folge von ihnen.
a) Wie wird etwas mein? Wie erwerbe Ich Eigentum überhaupt? b) wie das Eigentum eines Andern, wie wird das Eigentum eines Andern mein? c) wie wird mein Eigentum wieder mein, wie erhalte ich mein verletztes Recht zurück - oder vielmehr, wie stellt sich das verletzte Recht her? Wiedererwerbung des Eigentums, aber auch Recht als Recht.
oder a) Freiheit gibt sich auf natürliche, unmittelbare Weise Dasein -
b) Vermittels und zwar des Willens eines Andern.
c) Vermittels des Unrechts - wider den besonderen Willen, hier Trennung des besonderen Willens und seines Begriffs - Frei[:] das Allgemeine für sich tritt so heraus.
Es ist darum zu tun, dem Begriffe Realität zu geben und zugleich von der Unmittelbarkeit und Einzelheit zu reinigen - Allgemeines, das wirklich - oder Wirklichkeit, die selbst eine allgemeine ist a) Allgemein b) Mittel c) aufgehoben. Dies die Bedeutung der a) b) c) Fragen, bei deren nächstem Sinne man an Etwas ganz anderes denkt -
a) Einz[elheit] - und gegen Einz[elheit] nur negativ. Breiter werden - Differenz eben damit Einheit derselben.
b) Beziehung Einz[elner]
2)  aufeinander, insofern positives Verhältnis, Identität - Ich tue in Rücksicht auf andere; α) an sich identisch,
β) gesetzte Identität des W[illens] über besonderes Eigentum eines jeden - nur gesetzte, und doch jeder für sich gebunden, in der Freiheit des Andern in Einheit -
c) Identität des Rechts mit sich - vermittelt durch Negation des Rechts.
α) Verhältnis nicht mehr zur Äußerlichkeit als abstrakten Sachen, sondern als Eigentum eines Andern.
β) Identität hierin - und Isolierung[?] des Persönlichen.
Allgemeine, Freie für sich, im Unterschied sich setzend (nicht abstrakter Gedanke) wirklich - im Unterschiede von seiner unmittelbaren Wirklichkeit - ist Absicht, Vorsatz - das Gute - in Moralität.
Unrecht, Verbrechen enthält ein Insichsein, d. i. eine in sich selbst unterschiedene Innerlichkeit,
- ebenso Strafe Rache des Verbrechens, - Recht als allgemein macht sich geltend, gibt sich Realität in und gegen einen besondern Willen
Recht wird als ein allgemeines hier - weil ent[gegengesetzt] dem besonderen Willen -
α) Eigentum ist das Durchgehende in a, b, c.
β) Die Unmittelbarkeit muß sich abreiben, verschwinden; - negiert werden, - und Resultat, daß es das Recht als solches ist, welchem Dasein gegeben wird, - (Kriminalrecht - nicht das äußerliche Eigentum)
γ) a) Gegenständlich ist mein unmittelbarer einzelner Wille im Dinge, b) mein Wille als bestätigt durch den Willen eines Andern; Einheit zweier Willen, Ref[lexion], Allgemeinheit. c) Dasein des freien Willens als solchen; das Recht als Recht.
a. ist Recht; in c. wird dies Recht Gegenstand und Ich, Person als Dasein gemeinschaftlichen Willens, nicht als mit besonderem Interesse, sondern mit Interesse des Rechts; oder subjektive Seite ist selbst allgemein bestimmt als das Recht.
Ebenso in b. Ich, subjektiv, will nicht nur meinen Willen, sondern auch Willen des Andern.

ü§§[zu  40 Anm., (a)]
Vorausgeschickt ist im römischen Rechte (kann man sagen): wer ist eigentumsfähig? Der Bürger. Nicht Sklaven, nicht Kinder überhaupt. - Auch bei uns nicht Kinder, auch nicht Frauen - doch mehr haben nicht Besitz - und Disposition darüber 
Aber diese Bestimmung und Beschränkung des Eigentumsrechts ist abhängig von einem höheren Verhältnis - das erst später - und ist auch nicht ein Personenrecht, - sondern vielmehr Kind - noch nicht Person.
In Kindern ist das Moment der Unpersönlichkeit, Rechtsunfähigkeit, für sich, isoliert, gegenständlich
- Auch im Staate, Aufgeben des abstrakten Eigentumsrechts; ein höheres, das über mein Eigentum disponiert.

1) Enzyklopädie, 3. Aufl. § 424

2) *[dazwischengeschrieben:] W[illen]

 

 

“Der Haß des Gesetzes,
gesetzlich bestimmten Rechts
ist das Schiboleth,
an dem sich der Fanatismus, der Schwachsinn und die Heuchelei der guten Absichten offenbaren und unfehlbar zu erkennen geben,
”     >>>   [Hegel]

Das Gesetz ist darum, wie im Laufe dieses Lehrbuchs irgendwo angemerkt worden   vornehmlich das Schiboleth, an dem die falschen Brüder und Freunde des sogenannten Volkes sich abscheiden...”   >>>

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A. Das Recht
  
a. Eigentum
    b. Vertrag
    c. Das Recht
       gegen das Unrecht
 

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 ( Dritter Teil. Die Philosophie des Geistes )
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