sampeb1a269db948597c

HEGEL >

Texte-Start

Phänomenologie des Geistes

Wissenschaft
der Logik 

- objektive
- subjektive

Enzyklopädie
der philosophischen Wissenschaften im Grundrisse

Nürnberger Enzyklopädie

Vorlesungen
 über die Philosophie
der Religion

Vorlesungen
 über die Philosophie
der Geschichte

Vorlesungen
 über die Geschichte der  Philosophie

Grundlinien der Philosophie des Rechts

Vorlesungen
 über Ästhetik

Berliner Schriften

Hegel Grundbegriffe

Hegel - Philosophen:

Anaxagoras

Anaximander

Anselm von Canterbury

Aristoteles

Böhme, Jakob

Bruno, Giordano

Cicero

Demokrit

Descartes

Duns Scotus

Eckhart von  Hochheim

Epikur

Fichte, Johann Gottlieb

Gotama

Hegel, G.W.F.

Heraklit

Hobbes, Thomas

Hölderlin

Jacobi

Kant, Immanuel

Konfuzius

Laotse

Leibniz, Gottfried Wilhelm

Locke, John

Montaigne

Newton

Parmenides

Pascal, Blaise

Philon

Platon

Plotin

Proklos

Pythagoras

Rousseau

Schelling

Sokrates

Spinoza

Thales

Thomas von Aquin

Voltaire

Xenophanes

Zenon

> mehr

 HEGEL
 Quell- und Volltexte

< >

Phil-Splitter :
Recht
Politik
Religion

        Phil-Splitter     .    ABCphilDE   .   Hegel - Philosophen   Hegel - Religion     Info Herok

<  >

G.W.F. Hegel,  Grundlinien der Philosophie des Rechts         hegel

Erster Abschnitt. Das Eigentum

§ 41

Die Person muß sich eine äußere Sphäre ihrer Freiheit geben, um als Idee zu sein.
Weil die Person der an und für sich seiende unendliche Wille in dieser ersten, noch ganz abstrakten Bestimmung ist, so ist dies von ihm Unterschiedene, was die Sphäre seiner Freiheit ausmachen kann, gleichfalls als das von ihm unmittelbar Verschiedene und Trennbare bestimmt.

[zu § 41]
Eigentum überhaupt - Person und Sache, Beziehung beider aufeinander.
a) Besitznahme - Mein; bleibendes, allgemeines Prädikat überhaupt.
b) Gebrauch der Sache, - Prozeß der Sache, indem sie mein ist.
c) Entäußerung - Entfernung der Sache

Zusatz.
Das Vernünftige des Eigentums liegt nicht in der Befriedigung der Bedürfnisse, sondern darin, daß sich die bloße Subjektivität der Persönlichkeit aufhebt. Erst im Eigentume ist die Person als Vernunft.
Wenn auch diese erste Realität meiner Freiheit in einer äußerlichen Sache, somit eine schlechte Realität ist, so kann die abstrakte Persönlichkeit eben in ihrer Unmittelbarkeit kein anderes Dasein als in der Bestimmung der Unmittelbarkeit haben. 

§ 42

Das von dem freien Geiste unmittelbar Verschiedene ist für ihn und an sich das Äußerliche überhaupt
- eine Sache, ein Unfreies, Unpersönliches und Rechtloses.

Sache hat wie das Objektive die entgegengesetzten Bedeutungen; das eine Mal, wenn man sagt:
das ist die Sache, es kommt auf die Sache, nicht auf die Person an, die Bedeutung des Substantiellen;
das andere Mal, gegen die Person (nämlich nicht das besondere Subjekt), ist die Sache das Gegenteil des Substantiellen, das seiner Bestimmung nach nur Äußerliche.
- Was für den freien Geist, der vom bloßen Bewußtsein wohl unterschieden werden muß,
das Äußerliche ist, ist es an und für sich; darum ist die Begriffsbestimmung der Natur dies, das Äußerliche an ihr selbst zu sein.

[zu § 42]
Äußerlichkeit - Natur - vielfache Weise derselben - hier besonderer Stoff - Schon Anwendung.
Die positive Wissenschaft hat diese besondere Art durchzugehen - nach welcher Seite.

[zu § 42 Anm.]
Sache, die Eigentum - α) das als äußerlich mein - der Person - ist - β) des Geistes - als nicht äußerlich - sondern gerade die Äußerlichkeit aufgehoben und mir innerlich angeeignet -
Sache, die es unmittelbar ist; - in diesem ersten Verhältnisse eigentlich dreierlei Sache - Arten des Äußerlichen
α) Solche unmittelbar nur äußerlich abstrakt, äußerlich gegen mich seiend;
β) der natürlichen Existenz äußerlich und zugleich mir ohne Gegensatz angehörig
γ) Geistiges, - durch mich zur Äußerlichkeit herabgesetzt. Letzteres mache ich nur äußerlich, um es zu veräußern.
Hier Verhältnis. Erwerbung des Eigentums - Äußerliches zu dem Meinen machend.

Zusatz.
Da der Sache die Subjektivität abgeht, ist sie nicht bloß dem Subjekte, sondern sich selbst das Äußerliche. Raum und Zeit sind auf diese Weise äußerlich. Ich, als sinnlich, bin selbst äußerlich, räumlich und zeitlich. Ich, indem ich sinnliche Anschauungen habe, habe sie von etwas, das sich selbst äußerlich ist. Das Tier kann anschauen, aber die Seele des Tieres hat nicht die Seele, nicht sich selbst zum Gegenstand, sondern ein Äußerliches.

§ 43

Die Person hat als der unmittelbare Begriff und damit auch wesentlich einzelne eine natürliche Existenz, teils an ihr selbst, teils als eine solche, zu der sie als einer Außenwelt sich verhält.
- Nur von diesen Sachen, als die es unmittelbar, nicht von Bestimmungen, die es durch die Vermittlung des Willens zu werden fähig sind, ist hier bei der Person, die selbst noch in ihrer ersten Unmittelbarkeit ist, die Rede.

Geistige Geschicklichkeiten, Wissenschaften, Künste, selbst Religiöses (Predigten, Messen, Gebete, Segen in geweihten Dingen), Erfindungen usf. werden Gegenstände des Vertrags, anerkannten Sachen in Weise des Kaufens, Verkaufens usf. gleichgesetzt. Man kann fragen, ob der Künstler, der Gelehrte usf. im juristischen Besitze seiner Kunst, Wissenschaft, seiner Fähigkeit, eine Predigt zu halten, Messe zu lesen usw. sei, d. i. ob dergleichen Gegenstände Sachen seien.
Man wird Anstand nehmen, solche Geschicklichkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten usf. Sachen zu nennen;
da über dergleichen Besitz einerseits als über Sachen verhandelt und kontrahiert wird, er andererseits aber ein Inneres und Geistiges ist, kann der Verstand über die juristische Qualifikation desselben in Verlegenheit sein, da ihm nur der Gegensatz: daß etwas entweder Sache oder Nicht-Sache (wie das Entweder unendlich, Oder endlich), vorschwebt. Kenntnisse, Wissenschaften, Talente usf. sind freilich dem freien Geiste eigen und ein Innerliches desselben, nicht ein Äußerliches, aber ebensosehr kann er ihnen durch die Äußerung ein äußerliches Dasein geben und sie veräußern (s. unten), wodurch sie unter die Bestimmung von Sachen gesetzt werden. Sie sind also nicht zuerst ein Unmittelbares, sondern werden es erst durch die Vermittlung des Geistes, der sein Inneres zur Unmittelbarkeit und Äußerlichkeit herabsetzt.
- Nach der unrechtlichen und unsittlichen Bestimmung des römischen Rechts waren die Kinder Sachen für den Vater und dieser hiermit im juristischen Besitze seiner Kinder, und doch wohl stand er auch im sittlichen Verhältnisse der Liebe zu ihnen (das freilich durch jenes Unrecht sehr geschwächt werden mußte).
Es fand darin also eine, aber ganz unrechtliche Vereinigung der beiden Bestimmungen von Sache und
Nicht-Sache statt.
- Im abstrakten Rechte, das nur die Person als solche, somit auch das Besondere, was zum Dasein und Sphäre ihrer Freiheit gehört, nur insofern zum Gegenstande hat, als es als ein von ihr Trennbares und unmittelbar Verschiedenes ist - dies mache seine wesentliche Bestimmung aus, oder es könne sie nur erst vermittels des subjektiven Willens erhalten -, kommen geistige Geschicklichkeiten, Wissenschaften usf. allein nach ihrem juristischen Besitze in Betracht; der Besitz des Körpers und des Geistes, der durch Bildung, Studium, Gewöhnung usf. erworben wird und als ein inneres Eigentum des Geistes ist, ist hier nicht abzuhandeln. Von dem Übergange aber eines solchen geistigen Eigentums in die Äußerlichkeit, in welcher es unter die Bestimmung eines juristisch-rechtlichen Eigentums fällt, ist erst bei der Veräußerung zu sprechen. 1)

[zu § 43]
Arbeit -
Wissenschaftliche Tätigkeit - wird erst zu etwas Äußerlichem gemacht
Was ist eine Sache? - ein rundes, ganzes Ding wird verlangt -
ist Wissenschaft, Geschicklichkeit eine Sache? Sache kann eine Seite, Möglichkeit an Etwas sein -
Geschicklichkeit usf. werden erst Sachen durch meine Entäußerung, d. i. die Äußerlichkeit, die ich ihnen in der Äußerung gebe, die sie in der Äußerung erhalten (Zeit) - in der Beziehung, daß ich sie zum Gebrauch einem Andern überlasse, oder sie zu seinem Nutzen tue (z. B. bete, Messe lese) - ebenso körperliche Arbeiten - (in der Zeit) - gehören darum zur Entäußerung des Eigentums, weil sie nur in dieser Entäußerung Äußerlichkeit, Sachen werden.

§ 44

Die Person hat das Recht, in jede Sache ihren Willen zu legen, welche dadurch die meinige ist, zu ihrem substantiellen Zwecke, da sie einen solchen nicht in sich selbst hat, ihrer Bestimmung und Seele meinen Willen erhält, - absolutes Zueignungsrecht des Menschen auf alle Sachen.

Diejenige sogenannte Philosophie, welche den unmittelbaren einzelnen Dingen, dem Unpersönlichen, Realität im Sinne von Selbständigkeit und wahrhaftem Für- und Insichsein zuschreibt, ebenso diejenige, welche versichert, der Geist könne die Wahrheit nicht erkennen und nicht wissen, was das Ding an sich ist, wird von dem Verhalten des freien Willens gegen diese Dinge unmittelbar widerlegt.
Wenn für das Bewußtsein, für das Anschauen und Vorstellen die sogenannten Außendinge den Schein von Selbständigkeit haben, so ist dagegen der freie Wille der Idealismus, die Wahrheit solcher Wirklichkeit.

[zu § 44]
Nichts ist Selbstzweck - Lebendiges nicht
Nicht Blut, Juden - nicht Tiere, Indien, Ägypten -
Ein Anderes ist, ob und was ich in Besitz nehmen kann, - nämlich nur einzelne,
nicht allgemeine Dinge - nicht elementarische -
Ich selbst verhalte mich nur zu Einzelnen - in wirklichem, physischem Besitz - bin beschränkt darin, in Ansehung dessen, was auch als allgemeines Verhältnis ist - Das Allgemeine - als solche[s] - nehme ich mit dem Denken in Besitz.

Zusatz.
Alle Dinge können Eigentum des Menschen werden, weil dieser freier Wille und als solcher an und für sich ist, das Entgegenstehende aber diese Eigenschaft nicht hat. Jeder hat also das Recht, seinen Willen zur Sache zu machen oder die Sache zu seinem Willen, das heißt mit anderen Worten, die Sache aufzuheben und zu der seinigen umzuschaffen; denn die Sache als Äußerlichkeit hat keinen Selbstzweck, ist nicht die unendliche Beziehung ihrer auf sich selbst, sondern sich selbst ein Äußerliches.
Ein solches Äußerliche ist auch das Lebendige (das Tier) und insofern selber eine Sache.
Nur der Wille ist das Unendliche, gegen alles andere Absolute, während das Andere seinerseits nur relativ ist. Sich zueignen heißt im Grunde somit nur die Hoheit meines Willens gegen die Sache manifestieren und aufweisen, daß diese nicht an und für sich, nicht Selbstzweck ist.
Diese Manifestation geschieht dadurch, daß ich in die Sache einen anderen Zweck lege, als sie unmittelbar hatte; ich gebe dem Lebendigen als meinem Eigentum eine andere Seele, als es hatte; ich gebe ihm meine Seele. Der freie Wille ist somit der Idealismus, der die Dinge nicht, wie sie sind, für an und für sich hält, während der Realismus dieselben für absolut erklärt, wenn sie sich auch nur in der Form der Endlichkeit befinden. Schon das Tier hat nicht mehr diese realistische Philosophie, denn es zehrt die Dinge auf und beweist dadurch, daß sie nicht absolut selbständig sind.

§ 45

Daß Ich etwas in meiner selbst äußeren Gewalt habe, macht den Besitz aus, so wie die besondere Seite, daß Ich etwas aus natürlichem Bedürfnisse, Triebe und der Willkür zu dem Meinigen mache, das besondere Interesse des Besitzes ist. Die Seite aber, daß Ich als freier Wille mir im Besitze gegenständlich und hiermit auch erst wirklicher Wille bin, macht das Wahrhafte und Rechtliche darin, die Bestimmung des Eigentums aus.

Eigentum zu haben, erscheint in Rücksicht auf das Bedürfnis, indem dieses zum Ersten gemacht wird, als Mittel; die wahrhafte Stellung aber ist, daß vom Standpunkte der Freiheit aus das Eigentum, als das erste Dasein derselben, wesentlicher Zweck für sich ist.

[zu § 45]
Zwei Seiten s. oben.
Interesse Gesetze Mittel.

§ 46

Da mir im Eigentum mein Wille als persönlicher, somit als Wille des Einzelnen objektiv wird, so erhält es den Charakter von Privateigentum, und gemeinschaftliches Eigentum, das seiner Natur nach vereinzelt besessen werden kann, die Bestimmung von einer an sich auflösbaren Gemeinschaft, in der meinen Anteil zu lassen für sich Sache der Willkür ist.

Die Benutzung elementarischer Gegenstände ist, ihrer Natur nach, nicht fähig, zu Privatbesitz partikularisiert zu werden. - Die agrarischen Gesetze in Rom enthalten einen Kampf zwischen Gemeinschaft und Privateigentümlichkeit des Grundbesitzes; die letztere mußte als das vernünftigere Moment, obgleich auf Kosten andern Rechts, die Oberhand behalten.
- Familienfideikommissarisches Eigentum enthält ein Moment, dem das Recht der Persönlichkeit und damit des Privateigentums entgegensteht. Aber die Bestimmungen, die das Privateigentum betreffen, können höheren Sphären des Rechts, einem Gemeinwesen, dem Staate, untergeordnet werden müssen, wie in Rücksicht auf Privateigentümlichkeit beim Eigentum einer sogenannten moralischen Person, Eigentum in toter Hand, der Fall ist. Jedoch können solche Ausnahmen nicht im Zufall, in Privatwillkür, Privatnutzen, sondern nur in dem vernünftigen Organismus des Staats begründet sein.
- Die Idee des Platonischen Staats enthält das Unrecht gegen die Person, des Privateigentums unfähig zu sein, als allgemeines Prinzip. Die Vorstellung von einer frommen oder freundschaftlichen und selbst erzwungenen Verbrüderung der Menschen mit Gemeinschaft der Güter und der Verbannung des privateigentümlichen Prinzips kann sich der Gesinnung leicht darbieten, welche die Natur der Freiheit des Geistes und des Rechts verkennt und sie nicht in ihren bestimmten Momenten erfaßt.
Was die moralische oder religiöse Rücksicht betrifft, so hielt Epikur seine Freunde, wie sie, einen solchen Bund der Gütergemeinschaft zu errichten, vorhatten, gerade aus dem Grunde davon ab, weil dies ein Mißtrauen beweise und die einander mißtrauen, nicht Freunde seien (Diog[enes] Laërt[ios] I, X, n. VI).

[zu § 46]
Nähere Bestimmung.
Ich als Einzelner; - Gemeinschaft nur Willkür - So tritt jeder in den Staat - als Freier - als an sich Idee - absolute Voraussetzung jedes Staats - Einz[elne] Gesellschaft von Freien - meine Wirklichkeit ist Privateigentum - Staat hat sich nicht zu bekümmern um Absicht - sonst - -Familien-Fideikommisse, Vormundschaft - ins Ewige - freier Wille der Individuen - W. [?] - so wird sie durch die Willkür von einem Individuum zerrissen - Tote Hand, Gemeinde, Kirche, hat Privateigentum, ist anerkannt
Ich Privateigentümer - mein Recht als Person
Aufgeben der Person - nicht kein Privateigentum zu haben - sondern höheres -

α) Privateigentum, weil Person einzeln und Ich, als solches sein, dasein soll -
β) Familieneigentum, wenn und solange reale patriarchalische Familie, nicht wenn sie auseinandergetreten -
γ) Gemeinde - Kirchen, Klöster - wesentlich anerkannt vom Staate. - Gemeinde ist Gemeinschaft - der Brunnen, Weiden - nicht unveräußerlich - Abhängigkeit von Zwecken, der Bestimmung - eben dem Moralischen der Person. Englische Kirche - besonders in Irland - Bemessen des Besitzes nach dem Zwecke, nicht nach abstrakter Persönlichkeit - Dieser Zweck unterliegt höherer Beurteilung und Bestimmung.
α) Zweck unterliegt einer Kontrolle, β) Ausführung dieses Zwecks
Englische [Kirche] kein Privateigentum - Eigentum warum? weil ihr vom König William gegeben worden
So selbst nicht verfahren.
Sklaven, Leibeigene - sind gut versorgt - Ehemals öffentliche Magazine - s. Gagliani

Zur Entwicklung - wahrhafte Realität, Wirklichkeit der Freiheit - daß ihre Idee Begriff und Realität
- selbst freigeworden seien.
Vom Begriff für sich (hier noch nicht) - Realität ist Persönlichkeit
Mensch was er ist, durch seinen subjektiven Willen - subjektiver Wille ist der der Person
- Persönlichkeit ist nur wirklicher Wille -subjektiver Wille ist nur wirklicher Wille als Eigentümer.
Eigentum: Kollision, Neid, Feindschaft, Streit, Kriege
Elend (außer andern Leidenschaften) - wegfallen - Menschen in Frieden und Liebe - und alle Brüder [?] bedürfen des Eigentums. Friede - nur des Geistes - aus unendlichem Gegensatze sich hervorbringen[d].

Zusatz.
Im Eigentum ist mein Wille persönlich, die Person ist aber ein Dieses; also wird das Eigentum das Persönliche dieses Willens. Da ich meinem Willen Dasein durch das Eigentum gebe, so muß das Eigentum auch die Bestimmung haben, das Diese, das Meine zu sein. Dies ist die wichtige Lehre von der Notwendigkeit des Privateigentums. Wenn Ausnahmen durch den Staat gemacht werden können, so ist es doch dieser allein, der sie machen kann: häufig ist aber von demselben, namentlich in unserer Zeit, das Privateigentum wieder hergestellt worden. So haben z. B. viele Staaten mit Recht die Klöster aufgehoben, weil ein Gemeinwesen letztlich kein solches Recht am Eigentum hat als die Person.

§ 47

Als Person bin Ich selbst unmittelbar Einzelner; dies heißt in seiner weiteren Bestimmung zunächst:
Ich bin lebendig in diesem organischen Körper, welcher mein dem Inhalte nach allgemeines ungeteiltes äußeres Dasein, die reale Möglichkeit alles weiter bestimmten Daseins ist.
Aber als Person habe ich zugleich mein Leben und Körper, wie andere Sachen, nur,
insofern es mein Wille ist.

Daß Ich nach der Seite, nach welcher Ich nicht als der für sich seiende, sondern als der unmittelbare Begriff existiere, lebendig bin und einen organischen Körper habe, beruht auf dem Begriffe des Lebens und dem des Geistes als Seele - auf Momenten, die aus der Naturphilosophie
(Enzyklop. der philos. Wissensch., § 259 ff., vgl. § 161, 164 und 298)
und der Anthropologie (ebenda § 318) aufgenommen sind.
Ich habe diese Glieder, das Leben nur, insofern ich will; das Tier kann sich nicht selbst verstümmeln oder umbringen, aber der Mensch.

[zu § 47]
Privateigentümer als dieser - und eben als dieser bin ich in natürlichem Leben.
a) mein Körper
α) in Beziehung auf mich - ich finde mich im Besitze
So auch nach Bedürfnissen bemächtige ich mich äußerer Dinge -
Tiere haben kein Recht auf ihren Körper

Zusatz.
Die Tiere haben sich zwar im Besitz: ihre Seele ist im Besitz ihres Körpers; aber sie haben kein Recht auf ihr Leben, weil sie es nicht wollen.

§ 48

Der Körper, insofern er unmittelbares Dasein ist, ist er dem Geiste nicht angemessen; um williges Organ und beseeltes Mittel desselben zu sein, muß er erst von ihm in Besitz genommen werden (§ 57).
- Aber für andere bin ich wesentlich ein Freies in meinem Körper, wie ich ihn unmittelbar habe.

Nur weil Ich als Freies im Körper lebendig bin, darf dieses lebendige Dasein nicht zum Lasttiere mißbraucht werden. Insofern Ich lebe, ist meine Seele (der Begriff und höher das Freie) und der Leib nicht geschieden, dieser ist das Dasein der Freiheit, und Ich empfinde in ihm. Es ist daher nur ideeloser, sophistischer Verstand, welcher die Unterscheidung machen kann, daß das Ding an sich, die Seele, nicht berührt oder angegriffen werde, wenn der Körper mißhandelt und die Existenz der Person der Gewalt eines anderen unterworfen wird. Ich kann mich aus meiner Existenz in mich zurückziehen und sie zur äußerlichen machen, - die besondere Empfindung aus mir hinaushalten und in den Fesseln frei sein.
Aber dies ist mein Wille, für den anderen bin Ich in meinem Körper; frei für den anderen bin ich nur als frei im Dasein, ist ein identischer Satz (s. meine Wissenschaft der Logik, Bd. I, 7/111 S. 49 ff.).
Meinem Körper von anderen angetane Gewalt ist Mir angetane Gewalt.
Daß, weil Ich empfinde, die Berührung und Gewalt gegen meinen Körper mich unmittelbar als wirklich und gegenwärtig berührt, macht den Unterschied zwischen persönlicher Beleidigung und zwischen Verletzung meines äußeren Eigentums, als in welchem mein Wille in dieser unmittelbaren Gegenwart und Wirklichkeit ist.

[zu § 48]
In § 48 Konkreter Besitz; - aber hier persönlicher Besitz überhaupt.
β) in Beziehung auf Andere -
Eine besondre Art des Eigentums. Dasein meiner Persönlichkeit
Ehre Eigentum der Vorstellung - auch Äußerlichkeit - die Meinung, Vorstellung Anderer (gehört zur Vorstellung)
Dies will ich sein in der Vorstellung Anderer - nicht meine Willkür erfüllen
Das, als was ich mich Anderen zeigen, für sie dies sein will - wenn auch ganz meine Kaprice
Diese Anderen, ein Kreis meinesgleichen, denen dies Etwas ist, was ich sein will - und wenn es auch nur dies ist, daß ich Etwas sein will, ein solches, das Ehre hat -
Auf objektiven Inhalt kann ich mich dabei nicht einlassen, denn dieser ist nicht ein rein Persönliches.
Dies fällt ihrem Urteil anheim, ist die freie, wahrhaftige Ehre -

§ 49

Im Verhältnisse zu äußerlichen Dingen ist das Vernünftige, daß Ich Eigentum besitze; die Seite des Besonderen aber begreift die subjektiven Zwecke, Bedürfnisse, die Willkür, die Talente, äußere Umstände usf. (§ 45); hiervon hängt der Besitz bloß als solcher ab, aber diese besondere Seite ist in dieser Sphäre der abstrakten Persönlichkeit noch nicht identisch mit der Freiheit gesetzt. Was und wieviel Ich besitze, ist daher eine rechtliche Zufälligkeit. 

In der Persönlichkeit sind die mehreren Personen, wenn man hier von mehreren sprechen will, wo noch kein solcher Unterschied stattfindet, gleich. Dies ist aber ein leerer tautologischer Satz;
denn die Person ist als das Abstrakte eben das noch nicht Besonderte und in bestimmtem Unterschiede Gesetzte.
- Gleichheit ist die abstrakte Identität des Verstandes, auf welche das reflektierende Denken, und damit die Mittelmäßigkeit des Geistes überhaupt, zunächst verfällt, wenn ihm die Beziehung der Einheit auf einen Unterschied vorkommt. Hier wäre die Gleichheit nur Gleichheit der abstrakten Personen als solcher,
außer welcher eben damit alles, was den Besitz betrifft, dieser Boden der Ungleichheit, fällt.
- Die bisweilen gemachte Forderung der Gleichheit in Austeilung des Erdbodens oder gar des weiter vorhandenen Vermögens ist ein um so leererer und oberflächlicherer Verstand, als in diese Besonderheit nicht nur die äußere Naturzufälligkeit, sondern auch der ganze Umfang der geistigen Natur in ihrer unendlichen Besonderheit und Verschiedenheit sowie in ihrer zum Organismus entwickelten Vernunft fällt. - Von einer Ungerechtigkeit der Natur über ungleiches Austeilen des Besitzes und Vermögens kann nicht gesprochen werden, denn die Natur ist nicht frei und darum weder gerecht noch ungerecht.
Daß alle Menschen ihr Auskommen für ihre Bedürfnisse haben sollen, ist teils ein moralischer und, in dieser Unbestimmtheit ausgesprochen, zwar wohlgemeinter, aber, wie das bloß Wohlgemeinte überhaupt, nichts Objektives seiender Wunsch, teils ist Auskommen etwas anderes als Besitz und gehört einer anderen Sphäre der bürgerlichen Gesellschaft an.

[zu § 49]
Gleichheit (Identität) der Menschen nach ihrer Persönlichkeit
b) Äußerliche Dinge
Legitimität - Gleichheit in dem Un-, nicht im Endlichen
- ungeheurer Unterschied - 
Sieg der rechtlichen, - bürgerlichen Gesellschaft - Vorteil, Nutzen -

Zusatz.
Die Gleichheit, die man etwa in Beziehung auf die Verteilung der Güter einführen möchte, würde,
da das Vermögen vom Fleiß abhängt, ohnehin in kurzer Zeit wieder zerstört werden.
Was sich aber nicht ausführen läßt, das soll auch nicht ausgeführt werden.
Denn die Menschen sind freilich gleich, aber nur als Personen, das heißt rücksichtlich der Quelle ihres Besitzes. Demzufolge müßte jeder Mensch Eigentum haben. Will man daher von Gleichheit sprechen, so ist es diese Gleichheit, die man betrachten muß. Außer derselben fällt aber die Bestimmung der Besonderheit, die Frage, wieviel ich besitze. Hier ist die Behauptung falsch, daß die Gerechtigkeit fordere, das Eigentum eines jeden solle gleich sein, denn diese fordert nur daß jeder Eigentum haben solle. Vielmehr ist die Besonderheit das, wo gerade die Ungleichheit ihren Platz hat, und die Gleichheit wäre hier Unrecht.
Es ist ganz richtig, daß die Menschen häufig nach den Gütern der anderen Lust bekommen, dies ist aber eben das Unrecht, denn das Recht ist das, was gleichgültig gegen die Besonderheit bleibt.

§ 50

Daß die Sache dem in der Zeit zufällig Ersten, der sie in Besitz nimmt, angehört, ist, weil ein Zweiter nicht in Besitz nehmen kann, was bereits Eigentum eines anderen ist, eine sich unmittelbar, verstehende, überflüssige Bestimmung.

[zu § 50]
Unterschied der Zeit - Nicht weil er der Erste ist, sondern weil er es in Besitz genommen hat
- Kommt ein Anderer, so ist dieser freilich ein Zweiter und jener ein Erster - äußerliche Bestimmungen - jener ist Eigentümer

Zusatz.
Die bisherigen Bestimmungen betrafen hauptsächlich den Satz, daß die Persönlichkeit Dasein im Eigentum haben müsse. Daß nun der erste Besitzergreifende auch Eigentümer sei, geht aus dem Gesagten hervor. Der Erste ist nicht dadurch rechtlicher Eigentümer, weil er der Erste ist, sondern weil er freier Wille ist, denn erst dadurch, daß ein anderer nach ihm kommt, wird er der Erste.

§ 51

Zum Eigentum als dem Dasein der Persönlichkeit ist meine innerliche Vorstellung und Wille, daß etwas mein sein solle, nicht hinreichend, sondern es wird dazu die Besitzergreifung erfordert. Das Dasein, welches jenes Wollen hierdurch erhält, schließt die Erkennbarkeit für andere in sich. - Daß die Sache, von der Ich Besitz nehmen kann, herrenlos sei, ist (wie § 50) eine sich von selbst verstehende negative Bedingung oder bezieht sich vielmehr auf das antizipierte Verhältnis zu anderen.

[zu § 51]
Nötig - Besitzergreifung - an einem Dinge meinen Willen - darstellig zu machen. Dies hier Erwerben überhaupt. Mein Körper unmittelbar mein - Dinge nicht - Art und Weise, sie mein zu machen
Weise des Daseins.

Zusatz.
Daß die Person ihren Willen in eine Sache legt, ist erst der Begriff des Eigentums, und das Weitere ist eben die Realisation desselben. Mein innerer Willensaktus, welcher sagt, daß etwas mein sei, muß auch für andere erkennbar werden. Mache ich eine Sache zur meinigen, so gebe ich ihr dieses Prädikat, das an ihr in äußerlicher Form erscheinen und nicht bloß in meinem inneren Willen stehenbleiben muß.
Unter Kindern pflegt es zu geschehen, daß diese gegen die Besitzergreifung anderer das frühere Wollen hervorheben; für Erwachsene ist aber dieses Wollen nicht hinreichend, denn die Form der Subjektivität muß entfernt werden und sich zur Objektivität herausarbeiten.

§ 52

Die Besitzergreifung macht die Materie der Sache zu meinem Eigentum, da die Materie für sich nicht ihr eigen ist.

Die Materie leistet mir Widerstand (und sie ist nur dies, mir Widerstand zu leisten), d. i. sie zeigt mir ihr abstraktes Fürsichsein nur als abstraktem Geiste, nämlich als sinnlichem (verkehrterweise hält das sinnliche Vorstellen das sinnliche Sein des Geistes für das Konkrete und das Vernünftige für das Abstrakte), aber in Beziehung auf den Willen und Eigentum hat dies Fürsichsein der Materie keine Wahrheit.
Das Besitzergreifen als äußerliches Tun, wodurch das allgemeine Zueignungsrecht der Naturdinge verwirklicht wird, tritt in die Bedingungen der physischen Stärke, der List, der Geschicklichkeit, der Vermittlung überhaupt, wodurch man körperlicherweise etwas habhaft wird.
Nach der qualitativen Verschiedenheit der Naturdinge hat deren Bemächtigung und Besitznahme einen unendlich vielfachen Sinn und eine ebenso unendliche Beschränkung und Zufälligkeit. Ohnehin ist die Gattung und das Elementarische als solches nicht Gegenstand der persönlichen Einzelheit; um dies zu werden und ergriffen werden zu können, muß es erst vereinzelt werden
(ein Atemzug der Luft, ein Schluck Wassers).
An der Unmöglichkeit, eine äußerliche Gattung als solche und das Elementarische in Besitz nehmen zu können, ist nicht die äußerliche physische Unmöglichkeit als das letzte zu betrachten, sondern daß die Person als Wille sich als Einzelheit bestimmt und als Person zugleich unmittelbare Einzelheit ist, hiermit sich auch als solche zum Äußerlichen als zu Einzelheiten verhält (§ 13 Anm., § 43).
- Die Bemächtigung und das äußerliche Besitzen wird daher auch auf unendliche Weise mehr oder weniger unbestimmt und unvollkommen. Immer aber ist die Materie nicht ohne wesentliche Form, und nur durch diese ist sie etwas. Je mehr ich mir diese Form aneigne, desto mehr komme ich auch in den wirklichen Besitz der Sache. Das Verzehren von Nahrungsmitteln ist eine Durchdringung und Veränderung ihrer qualitativen Natur, durch die sie vor dem Verzehren das sind, was sie sind. Die Ausbildung meines organischen Körpers zu Geschicklichkeiten sowie die Bildung meines Geistes ist gleichfalls eine mehr oder weniger vollkommene Besitznahme und Durchdringung; der Geist ist es, den ich mir am vollkommensten zu eigen machen kann. Aber diese Wirklichkeit der Besitzergreifung ist verschieden von dem Eigentum als solchem, welches durch den freien Willen vollendet ist. Gegen ihn hat die Sache nicht ein Eigentümliches für sich zurückgehalten, wenn schon im Besitze, als einem äußerlichen Verhältnis, noch eine Äußerlichkeit zurückbleibt. Über das leere Abstraktum einer Materie ohne Eigenschaften, welches im Eigentum außer mir und der Sache eigen bleiben soll, muß der Gedanke Meister werden.

[zu § 52]
Form und Materie kann getrennt sein - Materie Silber - Form meine Arbeit - Wenn Materie schon Eigentum, bleibt Eigentum - Durch Form in Besitz nehmen, anderer schon auf andere Weise Eigentümer.
Form überhaupt Weise, wie sie für mich ist - sie kann es auf vielerlei Weise sein und dem einen diese, dem andern eine andre Weise angehören.

[zu § 52 Anm.]
α) Materie ist nichts gegen den Willen
β) Es bleibt an dem, das ich in Besitz nehme, etwas übrig, das ich nicht in Besitz genommen habe
- aber nicht als Materie - denn Besitzergreifen ist äußerliches Tun -

Zusatz.
Fichte hat die Frage aufgeworfen, ob, wenn ich die Materie formiere, dieselbe auch mein sei2) .
Es muß, nach ihm, wenn ich aus Gold einen Becher verfertigt habe, einem anderen freistehen, das Gold zu nehmen, wenn er nur dadurch meine Arbeit nicht verletzt. So trennbar dies auch in der Vorstellung ist, so ist in der Tat dieser Unterschied eine leere Spitzfindigkeit; denn wenn ich ein Feld in Besitz nehme und beackere, so ist nicht nur die Furche mein Eigentum, sondern das Weitere, die Erde, die dazu gehört.
Ich will nämlich diese Materie, das Ganze in Besitz nehmen: sie bleibt daher nicht herrenlos, nicht ihr eigen. Denn wenn die Materie auch außerhalb der Form bleibt, die ich dem Gegenstande gegeben habe, so ist die Form eben ein Zeichen, daß die Sache mein sein soll; sie bleibt daher nicht außer meinem Willen, nicht außerhalb dessen, was ich gewollt habe. Es ist daher nichts da, was von einem anderen in Besitz zu nehmen wäre.

§ 53

Das Eigentum hat seine näheren Bestimmungen im Verhältnisse des Willens zur Sache; dieses ist
α) unmittelbar Besitznahme, insofern der Wille in der Sache, als einem Positiven, sein Dasein hat;
β) insofern sie ein Negatives gegen ihn ist, hat er sein Dasein in ihr als einem zu Negierenden, - Gebrauch;
γ) die Reflexion des Willens in sich aus der Sache - Veräußerung; - positives, negatives und unendliches Urteil des Willens über die Sache.

[zu] § 53.
A. Eigentum an Besitznahme einer einzelnen Sache.
B. Eigentum - indem sich die Sache in einzelne und allgemeine scheidet - Teilung, Differenz
Interesse, Besitz eines Allgemeinen und auf allgemeine Weise, somit im Elemente des allgemeinen Willens. Dies Interesse ist zu verfolgen.
Besitznahme des Einzelnen und des Allgemeinen, Ganzen
Erwerbung des Ganzen.
αa) Besitznahme des Einzelnen ist Zeichen des Besitznehmens des Ganzen - als Ganzen gebr[auchten].
Bloße Unterschiedenheit des Einzelnen oder Besonderen - von dem Allgemeinen.
β) Inwiefern ist beides, Eigentum des Gebrauchs und Eigentum des Ganzen unterschieden.
Erwerbung des Einzelnen durch das Ganze, vom Allgemeinen, das Ich - als Ich - habe, ausgehend.
γ) Aber Ich selbst auch Allgemeines - Besitznahme Gebrauch desselben.
C. Eigentum an einem Allgemeinen mit Gleichgültigkeit seiner spezifischen Beschaffenheit. Wert
- und meine Innerlichkeit. Möglichkeit hiermit der Veräußerung der spezifischen einzelnen Sache
- indem ich Eigentümer bleibe.
Absondern, Auseinanderfallen des Besitzes [des] Einz[elnen] und des Allgemeinen.
- Das Allgemeine teilt sich dabei selbst in ein gedoppeltes Allgemeines α) der äußerlichen Sache
und β) meiner, meiner Geschicklichkeit, Talente usf.
So die Einzelheit in B Gebrauch, Tätigkeit, ist α) Verbrauch, β) produzierend. Einzelheit ist vergängliche Seite und C Tätigkeit Realisierung des Unterschieds - ist Veräußerung, als negatives Moment - Affirmatives ist Vertrag.

Weise des Einswerdens des Ich und des Dings -
α) mein Wille und meine physische Gewalt - äußerliche synthetische Weise und Form - Abstraktion,
daß etwas das Meinige sei -
β) Einswerden - ist notwendig, daß die Selbständigkeit des Dinges zugrunde geht - Gebrauch
- dies erst die rechte Bemächtigung.
α) und β) ist abstrakt.
γ) Veräußerung, Wiedertrennung, Negieren, Aufgeben seiner spezifischen Eigentümlichkeit, und Im-Besitz-bleiben des Allgemeinen, des Wertes -3)
- Hervorbringungen aus unmittelbarem Besitz
Veräußerung nach β) seiner spezifischen Eigentümlichkeit und Erhalten desselben nach α).
Absonderung des Besonderen und Allgemeinen - Ich kann zunächst nur das Allgemeine behalten.
Es bleibt, daß α) etwas das Meinige ist, - bleibt überhaupt, d. i. als Allgemeines - und β) ich höre auf, im Besitz des Besonderen zu sein. (Schon im Gebrauch tut sich dieser Unterschied hervor -)

 

1) *[handschriftlich:] - wäre besser hier als Art von Äußerlichem aufzuführen - Veräußerung ist das Aufgeben eines schon Äußerlichen, das mein Eigentum ist, - nicht erst das Äußern.

2) Grundlage des Naturrechts, 1796 (§ 19 A)

3) *[mit Bleistift zugefügt:] γ) im [-] Gebrauch [darüber: d. Kräfte], der unmittelbar eine Besitznahme ist

 

Philosophie des Rechts

 

Recht  § 33  Einteilung

Das abstrakte Recht

 

Besitznahme

Gebrauch der Sache

Entäußerung des Eigentums

Der Vertrag

Das Unrecht

 <<<  zurück blättern       >>>  weiter 

Georg
Wilhelm Friedrich
Hegel
Grundlinien der Philosophie des Rechts

Übersicht

>TEXTE: START> >Besitznahme>

Phänomenologie Inhalts-
verzeichnis

Enzyklopädie Inhalts-
verzeichnis

Vorlesungen über die Philosophie der Religion Inhalt

Wissenschaft der Logik  Inhalt
- objektive / - subjektive

             Phil-Splitter       .      ABCphilDE     .     Hegel - Philosophen     .    Hegel - Religion       .   Info Herok

Hegels Quelltexte:
- als Kontexte verbunden von:
>>>>>>>>    ABCphilDE  und
>>>>>>>>   Phil-Splitter.de
>>>>>>>>    Herok.Info

Phil-Splitter

 

Abcphil.de

counter

manfred herok                2000 - 14
email: mherok@outlook.de

since Jan 2013 
ABCphilDE/Phil-Splitter
                                                   >DETAILS

Flag Counter