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G.W.F. Hegel,  Grundlinien der Philosophie des Rechts         hegel

Einteilung

§ 33

Nach dem Stufengange der Entwicklung der Idee des an und für sich freien Willens ist der Wille
A. unmittelbar; sein Begriff daher abstrakt, die Persönlichkeit, und sein Dasein eine unmittelbare äußerliche Sache; - die Sphäre des abstrakten oder formellen Rechts;
B. der Wille aus dem äußeren Dasein in sich reflektiert, als subjektive Einzelheit bestimmt gegen das Allgemeine, - dasselbe, teils als Inneres, das Gute, teils als Äußeres, eine vorhandene Welt, und diese beiden Seiten der Idee als nur durch einander vermittelt; die Idee in ihrer Entzweiung oder besonderen Existenz, das Recht des subjektiven Willens im Verhältnis zum Recht der Welt und zum Recht der, aber nur an sich seienden, Idee; - die Sphäre der Moralität;
C. die Einheit und Wahrheit dieser beiden abstrakten Momente, - die gedachte Idee des Guten realisiert in dem in sich reflektierten Willen und in äußerlicher Welt1) - so daß die Freiheit als die Substanz ebensosehr als Wirklichkeit und Notwendigkeit existiert wie als subjektiver Wille; - die Idee in ihrer an und für sich allgemeinen Existenz; die Sittlichkeit.
Die sittliche Substanz aber ist gleichfalls
a) natürlicher Geist; - die Familie,
b) in ihrer Entzweiung und Erscheinung; - die bürgerliche Gesellschaft,
c) der Staat, als die in der freien Selbständigkeit des besonderen Willens ebenso allgemeine und objektive Freiheit; - welcher wirkliche und organische Geist α) eines Volks sich β) durch das Verhältnis der besonderen Volksgeister hindurch γ) in der Weltgeschichte zum allgemeinen Weltgeiste wirklich wird und offenbart, dessen Recht das höchste ist.

Daß eine Sache oder Inhalt, der erst seinem Begriffe nach, oder wie er an sich ist, gesetzt ist, die Gestalt der Unmittelbarkeit oder des Seins hat, ist aus der spekulativen Logik vorausgesetzt; ein anderes ist der Begriff, der in der Form des Begriffs für sich ist; dieser ist nicht mehr ein Unmittelbares.
- Gleicherweise ist das die Einteilung bestimmende Prinzip vorausgesetzt. Die Einteilung kann auch als eine historische Vorausangabe der Teile angesehen werden, denn die verschiedenen Stufen müssen als Entwicklungsmomente der Idee sich aus der Natur des Inhalts selbst hervorbringen.
Eine philosophische Einteilung ist überhaupt nicht eine äußerliche, nach irgendeinem oder mehreren aufgenommenen Einteilungsgründen gemachte äußere Klassifizierung eines vorhandenen Stoffes, sondern das immanente Unterscheiden des Begriffes selbst. - Moralität und Sittlichkeit, die gewöhnlich etwa als gleichbedeutend gelten, sind hier in wesentlich verschiedenem Sinne genommen. Inzwischen scheint auch die Vorstellung sie zu unterscheiden; der Kantische Sprachgebrauch bedient sich vorzugsweise des Ausdrucks Moralität, wie denn die praktischen Prinzipien dieser Philosophie sich durchaus auf diesen Begriff beschränken, den Standpunkt der Sittlichkeit sogar unmöglich machen, ja selbst sie ausdrücklich zernichten und empören. Wenn aber Moralität und Sittlichkeit ihrer Etymologie nach auch gleichbedeutend wären, so hinderte dies nicht, diese einmal verschiedenen Worte für verschiedene Begriffe zu benutzen.

[zu § 33]
A. Freiheit überhaupt wendet sich zuerst an unmittelbares äußerliches Dasein - in ihm.
α) Bestimmtheit - unmittelbare Freiheit -
β) Dasein - Sache
B. an ihr selbst - in sich, für sich zu sein -
In meinem Inneren Wille - Gedanken - ein Allgemeines - Freiheit als Subjekt des Willens mit der Bestimmung der Subjektivität, dasselbe ist sie Dasein - Bestimmung der Momente des Rechts
Recht geht besondere Innerlichkeit - Einsicht, Überzeugung, Vorsatz, Gewissen - nichts an -
Wille - Ich, subjektive Reflexion in mich, Freiheit als Allgemeines, unmittelbarer Begriff -
α) Dasein der Freiheit überhaupt. Ich und Freiheit unmittelbar identisch - unmittelbare Ergreifung - ununterschieden - Ich will, weil Ich will - ich bin besonderes Ich und allgemeines - als frei noch nicht unterschieden. Ich habe Recht - darum, weil ich frei bin.
β) Persönliche Freiheit d. i. Begriff, Allgemeines, und Ich
- unterschieden
Trennung in Allgemeinheit und Einzelheit.
Wesentlichkeit beider Seiten
Allgemeinheit und Einzelheit (subjektive Besonderheit) hat unterschiedene Bestimmungen als
α) Wissen - Einsicht - Überzeugung, Beziehung auf das Gute,
β) Besondere Bedürfnisse werden Gegenstand
αα) Objektivierung des Guten - Pflicht für mich. Recht des Guten an mich - macht mir eine Pflicht
ββ) Subjektives Recht, daß Ich es wisse, überzeugt sei, zustimme - Recht der Subjektivität - des Wissens, meines Wollens, meiner Bedürfnisse, Wohl
β) besonderes Wohl
αα) Allgemeines Wohl - subsumiert unter αα), gut hier nur abstrakt.
Ist - Wahrheit - d. h. Einheit der beiden Bestimmungen - die bestimmt, unterschieden gesetzt sind.
Besondere Personen und doch in Einem
Sittlichkeit -

 

α) Abstraktion, Gedanken

α) Gut. -

β) meine Besonderheit, mein Wille

β) Mit diesem Allgemeinen die Besonderheit identisch - guter Wille - zufällige Verbindung

γ) Unmittelbarkeit - wie Recht

γ) Ein substantielles Verhältnis - wirklich - als Verhältnis, Band für sich bestehend.

Aufgeben - der besonderen Subjektivität des Einzelnen. Nicht mehr meine Willkür in der Empfindung, sondern objektives Band - Daß für mich diese Einheit als seiend, als gültig vorhanden ist, unabhängig von meiner Subjektivität, nicht ein Gedanke in mir nur, in meiner Gewißheit - in meinem Gewissen.
[C.] Gut, allgemein, in sich wesentlich bestimmt - Bestimmtheit ins Allgemeine aufgenommen - Bestimmtes Gutes
Erscheinung als substantielle Einheit Mehrerer - Selbst als sich aufgegeben - als in Identität - Geist - Sonst kein anderer Inhalt
Die Entwicklung bestimmt den Begriff weiter - verändert daher auch sogleich die erste Gestalt - Hugo wundert sich, daß Weltgeschichte unter Staat [subsumiert wird]
2)
Recht des Geistes - Erst hier Geist - nämlich nicht mehr nur Ich, Vernunft, Einheit des Subjekts und Realität, Begriffs und Ich, - und nicht nur an sich, allgemein - sondern wissendes Selbstbewußtsein.
a) Erst in Familie konkreter Anfang - sittlich-wirklicher Geist - Penaten
b) Verhältnis vieler Familien zueinander; kann nicht für sich dasein - System der Bedürfnisse, d. i. äußerlicher, ungeistiger Zusammenhang, vermittelte Beziehung- Relativität - Identität Grund - Eigennutz - das Band - Bedürfnisse. Oft versteht man unter Staat - Not als zufällige Notwendigkeit. Auch Beziehung, Verbindung - des Bedürfnisses, der Besonderheit
c) Geist eines Volks - seine Welt - Sonnensystem. Verhältnis zum Geist der Welt
Recht des Geistes
α) Gesetze
Recht der Substanz
β) Recht der Individuen; ihr höchstes Recht substantielles Dasein ihrer Freiheit -

Zusatz.
Wenn wir hier vom Rechte sprechen, so meinen wir nicht bloß das bürgerliche Recht, das man gewöhnlich darunter versteht, sondern Moralität, Sittlichkeit und Weltgeschichte, die ebenfalls hierher gehören, weil der Begriff die Gedanken der Wahrheit nach zusammenbringt.
Der freie Wille muß sich zunächst, um nicht abstrakt zu bleiben, ein Dasein geben, und das erste sinnliche Material dieses Daseins sind die Sachen, das heißt die äußeren Dinge.
Diese erste Weise der Freiheit ist die, welche wir als Eigentum kennen sollen, die Sphäre des formellen und abstrakten Rechts, wozu nicht minder das Eigentum in seiner vermittelten Gestalt als Vertrag und das Recht in seiner Verletzung als Verbrechen und Strafe gehören.
Die Freiheit, die wir hier haben, ist das, was wir Person nennen, das heißt das Subjekt, das frei und zwar für sich frei ist und sich in den Sachen ein Dasein gibt. Diese bloße Unmittelbarkeit des Daseins aber ist der Freiheit nicht angemessen, und die Negation dieser Bestimmung ist die Sphäre der Moralität.
Ich bin nicht mehr bloß frei in dieser unmittelbaren Sache, sondern ich bin es auch in der aufgehobenen Unmittelbarkeit, das heißt ich bin es in mir selbst, im Subjektiven.
In dieser Sphäre ist es, wo es auf meine Einsicht und Absicht und auf meinen Zweck ankommt, indem die Äußerlichkeit als gleichgültig gesetzt wird. Das Gute, das hier der allgemeine Zweck ist, soll aber nicht bloß in meinem Inneren bleiben, sondern es soll sich realisieren.
Der subjektive Wille nämlich fordert, daß sein Inneres, das heißt sein Zweck, äußeres Dasein erhalte, daß also das Gute in der äußerlichen Existenz solle vollbracht werden. Die Moralität, wie das frühere Moment des formellen Rechts, sind beide Abstraktionen, deren Wahrheit erst die Sittlichkeit ist.
Die Sittlichkeit ist so die Einheit des Willens in seinem Begriffe und des Willens des Einzelnen, das heißt des Subjekts.
Ihr erstes Dasein ist wiederum ein Natürliches, in Form der Liebe und Empfindung: die Familie; das Individuum hat hier seine spröde Persönlichkeit aufgehoben und befindet sich mit seinem Bewußtsein in einem Ganzen. Aber auf der folgenden Stufe ist der Verlust der eigentlichen Sittlichkeit und der substantiellen Einheit zu sehen: die Familie zerfällt, und die Glieder verhalten sich als selbständige zueinander, indem nur das Band des gegenseitigen Bedürfnisses sie umschlingt. Diese Stufe der bürgerlichen Gesellschaft hat man häufig für den Staat angesehen. Aber der Staat ist erst das Dritte, die Sittlichkeit und der Geist, in welchem die ungeheure Vereinigung der Selbständigkeit der Individualität und der allgemeinen Substantialität stattfindet. Das Recht des Staates ist daher höher als andere Stufen: es ist die Freiheit in ihrer konkretesten Gestaltung, welche nur noch unter die höchste absolute Wahrheit des Weltgeistes fällt. 

 

1) *[handschriftlich:] d. i. andere Subjekte

2) vgl. Gustav Hugos Rezension der Rechtsphilosophie in den Göttingischen Gelehrten Anzeigen (61. Stück, 16. April 1821, S. 601 ff.) und Hegels Erwiderung (im Anhang)

Georg
Wilhelm Friedrich
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