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G.W.F.Hegel                                                                                                                hegeleliforp03Enzyklopädie der philosophischen Wissenschaften im Grundrisse

c. Der Staat

 

§ 535

Der Staat ist die selbstbewußte sittliche Substanz, - die Vereinigung des Prinzips der Familie und der bürgerlichen Gesellschaft; dieselbe Einheit, welche in der Familie als Gefühl der Liebe ist, ist sein Wesen,
das aber zugleich durch das zweite Prinzip des wissenden und aus sich tätigen Wollens die Form gewußter Allgemeinheit erhält, welche so wie deren im Wissen sich entwickelnde Bestimmungen die wissende Subjektivität zum Inhalte und absoluten Zwecke hat, d. i. für sich dies Vernünftige will.

§ 536

Der Staat ist
α) zunächst seine innere Gestaltung als sich auf sich beziehende Entwicklung,
- das innere Staatsrecht oder die Verfassung; er ist
β) besonderes Individuum, so im Verhältnisse zu anderen besonderen Individuen,
- das äußere Staatsrecht;
γ) aber diese besonderen Geister sind nur Momente in der Entwicklung der allgemeinen Idee des Geistes in seiner Wirklichkeit, - die Weltgeschichte.

 

 

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Das Gute und das Böse

Sittlichkeit

Familie

Bürgerliche Gesellschaft

Die Rechtspflege

Polizei und Korporation

 

Inneres Staatsrecht

äußeres Staatsrecht

Weltgeschichte

 

G.W.F. Hegel,  Grundlinien der Philosophie des Rechts 

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