a. Die Familie
§ 518
Der sittliche Geist als in seiner Unmittelbarkeit enthält das natürliche Moment, daß das Individuum in seiner natürlichen Allgemeinheit, der Gattung, sein substantielles Dasein hat, - das Geschlechtsverhältnis, aber erhoben in geistige Bestimmung; - die Einigkeit der Liebe und der Gesinnung des Zutrauens; - der Geist ist als Familie empfindender Geist.
§ 519
1. Der Unterschied der natürlichen Geschlechter erscheint ebenso zugleich als ein Unterschied der intellektuellen und sittlichen Bestimmung. Die Persönlichkeiten verbinden sich hier nach ihrer ausschließenden Einzelheit zu einer Person; die subjektive Innigkeit, zu substantieller Einheit bestimmt, macht diese Vereinung zu einem sittlichen Verhältnisse, - zur Ehe. Die substantielle Innigkeit macht die Ehe zu einem ungeteilten Bande der Personen, - zu monogamischer Ehe; die körperliche Vereinigung ist Folge des sittlich geknüpften Bandes. Die fernere Folge ist die Gemeinsamkeit der persönlichen und partikulären Interessen.
§ 520
2. Das Eigentum der Familie als einer Person erhält durch die Gemeinschaft, in der in Beziehung auf dasselbe gleichfalls die verschiedenen Individuen, welche die Familie ausmachen, stehen, wie der Erwerb, die Arbeit und Vorsorge, ein sittliches Interesse.
§ 521
Die mit der natürlichen Erzeugung der Kinder verbundene, zunächst als ursprünglich (§ 519) im Schließen der Ehe gesetzte Sittlichkeit realisiert sich in der zweiten Geburt der Kinder, der geistigen, - der Erziehung derselben zu selbständigen Personen.
§ 522
3. Durch diese Selbständigkeit treten die Kinder aus der konkreten Lebendigkeit der Familie, der sie ursprünglich angehören, sind für sich geworden, aber bestimmt, eine neue solche wirkliche Familie zu stiften. Der Auflösung geht die Ehe wesentlich durch das natürliche Moment, das in ihr enthalten ist, den Tod der Ehegatten zu; aber auch die Innigkeit, als die nur empfindende Substantialität, ist an sich dem Zufall und der Vergänglichkeit unterworfen. Nach dieser solcher Zufälligkeit geraten die Mitglieder der Familie in das Verhältnis von Personen gegeneinander, und damit erst treten, was diesem Bande an sich fremd ist, rechtliche Bestimmungen in dasselbe ein.
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