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G.W.F. Hegel,  Grundlinien der Philosophie des Rechts         hegel

 

Übergang vom Eigentum zum Vertrage

§ 71

Das Dasein ist als bestimmtes Sein wesentlich Sein für anderes (siehe oben Anm. zu § 48); das Eigentum nach der Seite, daß es ein Dasein als äußerliche Sache ist, ist für andere Äußerlichkeiten und im Zusammenhange dieser Notwendigkeit und Zufälligkeit. Aber als Dasein des Willens ist es als für anderes nur für den Willen einer anderen Person. Diese Beziehung von Willen auf Willen ist der eigentümliche und wahrhafte Boden, in welchem die Freiheit Dasein hat. Diese Vermittlung, Eigentum nicht mehr nur vermittels einer Sache und meines subjektiven Willens zu haben, sondern ebenso vermittels eines anderen Willens und hiermit in einem gemeinsamen Willen zu haben, macht die Sphäre des Vertrags aus. 

Es ist durch die Vernunft ebenso notwendig, daß die Menschen in Vertragsverhältnisse eingehen - schenken, tauschen, handeln usf. -, als daß sie Eigentum besitzen (§ 45 Anm.). Wenn für ihr Bewußtsein das Bedürfnis überhaupt, das Wohlwollen, der Nutzen usf. es ist, was sie zu Verträgen führt, so ist es an sich die Vernunft, nämlich die Idee des reellen (d. i. nur im Willen vorhandenen) Daseins der freien Persönlichkeit. Der Vertrag setzt voraus, daß die darein Tretenden sich als Personen und Eigentümer anerkennen; da er ein Verhältnis des objektiven Geistes ist, so ist das Moment der Anerkennung schon in ihm enthalten und vorausgesetzt (vgl. § 35; 57 Anm.).

[zu § 71]
Es ist immer eine höhere Vorstellung - Zweck - die man dem Leben entgegensetzt - Beziehung auf Moralität - beim Selbstmord - höhere Idee, in der ich mich zum Richter machen -
Tapferkeit - eines Schneiders, Magd, Hausknecht; - Mangel, Dürftigkeit bis hinaus zu angeborner[?] Trägheit - Tapferkeit nur als gegen etwas[?] Furchtbares - Großes - Mächtiges - d. h. hier gegen meine Größe, - meine Vortrefflichkeit - Ein elender Kerl bringt sich um - ein Mädchen, das ein Kind hat, gestohlen, weiß sich nicht zu helfen, kann die Schande nicht ertragen; - eine Unangemessenheit, die nicht stattfinden soll - wird für nichts Großes geachtet - aber Werther, sonst ein groß denkender, groß empfindender Mensch - d. i. seine Größe, über die er Meister werden soll - Es ist dasselbe - er ist verfangen in seiner Empfindung, in seiner Lage - solche Liebe, solche Naturempfindung soll befriedigt werden
*) - soll höheres Interesse in sich haben - weiß sich nicht zu helfen - es ist dasselbe - Hohlheit, Leerheit des Lebens, des Geistes - Negatives - gegen das Bedürfnis von Interesse -
Ich bin Herr über mein Leben - jeder andere ebensogut - Hobbes: jeder kann den andern umbringen, - daher alle Menschen gleich - Ich habe allein das wahrhafte Urteil - Jeder macht sich ein Urteil, ob ich verdiene zu leben - [Karl L.] Sand - ein elender Kerl - ob ich es sei - soll nur ich das wahrhafte Urteil haben. Ich am wenigsten. 
Ehre - Hannibal, Cato, Brutus - Große Individuen - diese soll entzogen werden - diesen Umständen, die sie entehren - Recht der Ehre der Individualität gegen diese Umstände - die Ehre, - gegen mich in diesen Umständen.
Herkules verbrennt sich auf dem Scheiterhaufen - vergiftet von dem Kleide der Dejanira - übernimmt selbst das Schicksal -
Wenn ein wahrhaft hohes Recht erworben worden, diese Umstände nicht ihr adäquat, zu unangemessen - ein Heros - jeder macht sich zu solchem Heros -
Wirft sich herum zwischen Gegensätzen
α) Elender, der nicht verdient zu leben - der zu elend für dies Leben - dies Leben ist etwas Besseres, als du verdienst -
β) Hoher, dessen das Leben, dieses Leben - Stand - diese Umstände - nicht würdig ist - ich bin zu vortrefflich - dies mein Leben ist das Vortreffliche - Solche Eitelkeit, Hochmut -
Tapferkeit - höhere Pflichten - General an der Spitze - stürzt sich in die Feinde, wird getötet - französische Schiffskapitäne - bei Isle de France[?] lassen sich töten - dies nicht was von ihnen verlangt wird -
Unglück überhaupt - konnte das Leben nicht aushalten. Aber ein anderes ist Achten, Ehren

[zu § 71 Anm.]
Übergang
α) Ich bleibe Eigentümer - des Allgemeinen - gebe das Besondere auf
β) Allgemeinheit als gemeinsamer Willen - über das Besondere - der Wert steckt im Besonderen -
γ) Tausch - Prozeß - Erwerbung einer Sache, die einem andern b[esonderen] Willen angehört.
a) Dasein der Freiheit - Sache die meinige
b) Aber die Sache ist eine besondere - das Aufheben ihrer Besonderheit ist - a) diese kann ich mir nur aneignen durch Gebrauch - Vernichtung derselben - β) das Aufheben ihrer Besonderheit - durch Entäußerung
In dem einen und dem andern Falle bin ich nicht mehr Eigentümer. - Bleibt Widerspruch, daß die unmittelbare Sache mein Eigentum sein soll; - und doch soll ich Eigentümer sein, meine Freiheit Dasein haben -
Zur unmittelbaren Einzelheit des Dinges habe ich kein anderes Verhältnis als Person, als es zu verzehren, gebrauchen - oder ihm zu entsagen - 
Seite des Daseins α) als äußerlicher Sache, β) für andern freien Willen -
Dies wahrhafte Dasein des freien Willens für den Andern, mit dem Andern - durch ihn anerkannt
- Ich bleibe Eigentümer.
Hierin mir, als Eigentümer, in dem eigentlichen Element der Freiheit - gegenständlich - nicht gefürchtet, hochgeachtet, - lassen es[?] meiner Gewalt zu -
sondern gegenständlich α) Äußerlichkeit, Dasein, β) daseiendes Element des freien Willens würdig -
Vertrag - reales Dasein des Eigentums.
Übergang - a) Unmittelbare Besitzergreifung
Es tritt sogleich b) mittelbare - durch den Willen eines andern [hinzu].
Vorhergehende Vermittlungen sind subjektiv - durch Zeichen, durch meine Tätigkeit.

Zusatz.
Im Vertrage habe ich Eigentum durch gemeinsamen Willen: es ist nämlich das Interesse der Vernunft, daß der subjektive Wille allgemeiner werde und sich zu dieser Verwirklichung erhebe.
Die Bestimmung dieses Willens bleibt also im Vertrage, aber in Gemeinsamkeit mit einem anderen Willen. Der allgemeine Wille dagegen tritt hier nur noch in der Form und Gestalt der Gemeinsamkeit auf.

*) [darüber:] Witwen in Ostindien

 

Georg
Wilhelm Friedrich
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