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G.W.F. Hegel,  Grundlinien der Philosophie des Rechts         hegel

 

Dritter Abschnitt. Das Unrecht

§ 82

Im Vertrage ist das Recht an sich als ein Gesetztes, seine innere Allgemeinheit als ein Gemeinsames der Willkür und besonderen Willens. Diese Erscheinung des Rechts, in welchem dasselbe und sein wesentliches Dasein, der besondere Wille, unmittelbar, d. i. zufällig übereinstimmen, geht im Unrecht zum Schein fort - zur Entgegensetzung des Rechts an sich und des besonderen Willens, als in welchem es ein besonderes Recht wird. Die Wahrheit dieses Scheins aber ist, daß er nichtig ist und daß das Recht durch das Negieren dieser seiner Negation sich wiederherstellt, durch welchen Prozeß seiner Vermittlung, aus seiner Negation zu sich zurückzukehren, es sich als Wirkliches und Geltendes bestimmt, da es zuerst nur an sich und etwas Unmittelbares war. 

[zu § 82]
Das Sich-gelten-Machen des Rechts an sich -
Ich bleibe Eigentümer gegen Unrecht - Ich empirisch habe diese Bestimmung gleichsam als eine zufällige - ihre Natur aber ist jenes; wesentliches Subjekt ist jetzt [nicht] die einzelne Persönlichkeit, sondern Recht an sich -
Besonderer Wille, weil Wille auch Recht - Dasein des Willens, der Freiheit.
Besonderheit - notwendig - fällt in zufälligen, Willkür - Punkt, wo Moralität, Schuld anhebt -
Notwendigkeit nicht der Schuld entgegengesetzt - sie ausschließend.
Schein - Gesetztwerden des Allgemeinen - als ein Besonderes -
sich bewährendes, durch Aufheben des besonderen Willens zu sich.

Zusatz. Das Recht an sich, der allgemeine Wille, als wesentlich bestimmt durch den besonderen, ist in Beziehung auf ein Unwesentliches. Es ist das Verhältnis des Wesens zu seiner Erscheinung. Ist die Erscheinung auch dem Wesen gemäß, so ist sie von anderer Seite angesehen demselben wieder nicht gemäß, denn die Erscheinung ist die Stufe der Zufälligkeit, das Wesen in Beziehung auf Unwesentliches.
Im Unrecht aber geht die Erscheinung zum Scheine fort.
Schein ist Dasein, das dem Wesen unangemessen ist, das leere Abtrennen und Gesetztsein des Wesens, so daß an beiden der Unterschied als Verschiedenheit ist. Der Schein ist daher das Unwahre, welches verschwindet, indem es für sich sein will, und an diesem Verschwinden hat das Wesen sich als Wesen, das heißt als Macht des Scheins gezeigt. Das Wesen hat die Negation seiner negiert und ist so das Bekräftigte. Das Unrecht ist ein solcher Schein, und durch das Verschwinden desselben erhält das Recht die Bestimmung eines Festen und Geltenden. Was wir eben Wesen nannten, ist das Recht an sich, dem gegenüber der besondere Wille als unwahr sich aufhebt. Wenn es früher nur ein unmittelbares Sein hatte, so wird es jetzt
wirklich, indem es aus seiner Negation zurückkehrt; denn Wirklichkeit ist das, was wirkt und sich in seinem Anderssein erhält, während das Unmittelbare noch für die Negation empfänglich ist.

§ 83

Das Recht, das als ein Besonderes und damit Mannigfaltiges gegen seine an sich seiende Allgemeinheit und Einfachheit die Form eines Scheines erhält, ist ein solcher Schein teils an sich oder unmittelbar, teils wird es durch das Subjekt als Schein, teils schlechthin als nichtig gesetzt, - unbefangenes oder bürgerliches Unrecht, Betrug und Verbrechen.

[zu § 83]
α) Unbefangenes Unrecht: Anerkennung des Rechts - gilt mir als Recht für sich - Unrecht an sich.
β)
Unrecht, das für sich, zugleich noch Recht ist - gilt dem Andern, mir nicht - Schein des Rechts, Schein der Einwendungen des Andern.
γ) an und für sich - gilt
Recht für beide, und Unrecht.
α) Unrecht als Recht - ist Recht für mich - Jeder will das allgemeine Recht - hält das Recht des Andern für Schein - ist an sich ein Schein
β) Recht als
Schein nur für den Andern
γ) Unrecht an
und für sich, auch nicht als Schein - gilt als Unrecht für beide -

Zusatz. Das Unrecht ist also der Schein des Wesens, der sich als selbständig setzt. Ist der Schein nur an sich und nicht auch für sich, das heißt, gilt mir das Unrecht für Recht, so ist dasselbe hier unbefangen.
Der Schein ist hier für das Recht, nicht aber für mich. Das zweite Unrecht ist der Betrug.
Hier ist das Unrecht kein Schein für das Recht an sich, sondern es findet so statt, daß ich dem anderen einen Schein vormache. Indem ich betrüge, ist für mich das Recht ein Schein. Im ersten Falle war für das Recht das Unrecht ein Schein. Im zweiten ist mir selber, als dem Unrecht, das Recht nur ein Schein.
Das dritte Unrecht ist endlich das Verbrechen. Dies ist an sich und für mich Unrecht: ich will aber hier das Unrecht und gebrauche auch den Schein des Rechts nicht. Der andere, gegen den das Verbrechen geschieht, soll das an und für sich seiende Unrecht nicht als Recht ansehen. Der Unterschied zwischen Verbrechen und Betrug ist, daß in diesem in der Form des Tuns noch eine Anerkennung des Rechts liegt, was bei dem Verbrechen ebenfalls fehlt.

 

 

 

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